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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 22.10.2011, Az.: 2 BvR 1872/11
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.10.2011
Referenz: JurionRS 2011, 33921
Aktenzeichen: 2 BvR 1872/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Nürnberg - 09.11.2010 - AZ: 7 K 2052/2009

BFH - 11.07.2011 - AZ: III S 50/10 (PKH)

BVerfG, 22.10.2011 - 2 BvR 1872/11

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

der Frau A...,

- Bevollmächtigte:

Rechtsanwälte Frisch, Martelock und Kirchner-Petzel,

Friedrich-List-Straße 3, 91054 Erlangen -

gegen a)

den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 11. Juli 2011 - III S 50/10 (PKH) -,

b)

das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 9. November 2010 - 7 K 2052/2009 -

und

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwalts

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Huber

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. Oktober 2011 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Mellinghoff

Lübbe-Wolff

Huber

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