Beschl. v. 22.10.2011, Az.: 2 BvR 1872/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
FG Nürnberg - 09.11.2010 - AZ: 7 K 2052/2009
BVerfG, 22.10.2011 - 2 BvR 1872/11
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau A...,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frisch, Martelock und Kirchner-Petzel,
Friedrich-List-Straße 3, 91054 Erlangen -
gegen a)
den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 11. Juli 2011 - III S 50/10 (PKH) -,
b)
das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 9. November 2010 - 7 K 2052/2009 -
und
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwalts
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Huber
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. Oktober 2011 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Mellinghoff
Lübbe-Wolff
Huber
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