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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 04.10.2011, Az.: 2 BvR 2054/10
Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung dauerhafter Sicherungsverwahrung im Hinblick auf die Vereinbarkeit von § 66 StGB mit dem Verfassungsrecht
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.10.2011
Referenz: JurionRS 2011, 26857
Aktenzeichen: 2 BvR 2054/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Koblenz - 17.06.2010 - AZ: 7 StVK 117/10

OLG Koblenz - 04.08.2010 - AZ: 1 Ws 349/10

BVerfG, 04.10.2011 - 2 BvR 2054/10

Redaktioneller Leitsatz:

Die Anordnung der weiteren Anwendbarkeit des für verfassungswidrig erklärten § 66 StGB bis zur Neureglung der Sicherungsverwahrung durch den Gesetzgeber hat zur Folge, dass auch zurückliegende auf diese Norm gestützte Entscheidungen von den Betroffenen im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde nicht wegen der festgestellten Verfassungswidrigkeit beanstandet werden können.

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

des Herrn S...,

gegen a)

den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. August 2010 - 1 Ws 349/10 -,

b)

den Beschluss des Landgerichts Koblenz - Große Strafvollstreckungskammer Diez - vom 17. Juni 2010 - 7 StVK 117/10 -

und

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwalts

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Huber

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. Oktober 2011 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Fortdauer der gemäß § 66 StGB angeordneten Sicherungsverwahrung.

I.

2

1. Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Landgerichts vom 19. April 1994 wegen gefährlicher Körperverletzung in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung und sexueller Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt; zugleich wurde in dem Urteil gemäß § 66 StGB die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

3

Die Sicherungsverwahrung wird seit dem 23. Juli 2006 vollzogen.

4

Mit Beschluss vom 17. Juni 2010 entschied das Landgericht, dass die Sicherungsverwahrung fortdauere, weil dem Beschwerdeführer, insbesondere wegen dessen Verweigerungshaltung, keine günstige Sozial- und Kriminalprognose gestellt werden könne. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts verwarf das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 4. August 2010 als unbegründet.

5

2. Der Beschwerdeführer greift mit seiner Verfassungsbeschwerde die Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts an. Er rügt die Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 103 Abs. 2 GG und Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Er ist der Auffassung, die Sicherungsverwahrung sei verfassungswidrig, weil sie nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte durch die Art und Weise ihrer Vollstreckung als Strafe zu bewerten sei.

II.

6

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen für eine notwendige Annahme (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor; die Annahme ist auch im Übrigen nicht angezeigt.

7

a) Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die für die Entscheidung im Wesentlichen maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09, 740/10, 2333/08, 1152/10 und 571/10 - geklärt.

8

b) Sie ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil sie derzeit keine Aussicht auf Erfolg hat (BVerfGE 90, 22 [BVerfG 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92] <25 f.>). Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.

9

Zwar hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09, 740/10, 2333/08, 1152/10 und 571/10 - die Vorschrift des § 66 StGB mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG für unvereinbar erklärt. Er hat jedoch zugleich gemäß § 35 BVerfGG angeordnet, dass die Vorschrift bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum 31. Mai 2013, nach Maßgabe der Gründe weiter anwendbar bleibt. Die Entscheidung, dass § 66 StGB trotz der Verfassungswidrigkeit weiter anzuwenden ist, hat zugleich zur Folge, dass Entscheidungen, die in der zurückliegenden Zeit auf diese Regelung gestützt worden sind, nicht wegen der festgestellten Verfassungswidrigkeit der Norm zu beanstanden sind verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden können (vgl. BVerfGE 103, 1 [BVerfG 13.12.2000 - 1 BvR 335/97] <20>; 107, 133 <150>).

10

Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Entscheidungen aus anderen Gründen sind nicht erkennbar.

11

2. Da die Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen wird, ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (vgl. § 114 Satz 1 ZPO).

12

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

13

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Mellinghoff

Lübbe-Wolff

Huber

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