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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 07.09.2011, Az.: 2 BvR 1099/10
Schutz der wahlberechtigten Bürger vor einem Substanzverlust ihrer verfassungsstaatlich gefügten Herrschaftsgewalt durch Übertragungen von Aufgaben und Befugnissen des Bundestages durch Art. 38 GG; Entscheidung über Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Hand als grundlegender Teil der demokratischen Selbstgestaltungsfähigkeit im Verfassungsstaat; Unterwerfung des Bundestages unter zu nicht überschaubaren haushaltsbedeutsamen Belastungen führenden finanzwirksamen Mechanismen ohne jeweilige vorherige konstitutive Zustimmung; Gesetzgeberischer Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit bezüglich des Einstehens für Gewährleistungen
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 07.09.2011
Referenz: JurionRS 2011, 22885
Aktenzeichen: 2 BvR 1099/10
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlagen:

Art. 2 Abs. 1 GG

Art. 14 Abs. 1 GG

Art. 20 Abs. 1 GG

Art. 20 Abs. 2 GG

Art. 23 Abs. 1 GG

Art. 38 Abs. 1 GG

Art. 59 Abs. 2 GG

Art. 79 Abs. 3 GG

Art. 88 S. 2 GG

Art. 110 Abs. 1 S. 2 GG

Art. 110 Abs. 2 S. 1 GG

Art. 115 GG

§ 1 Abs. 1 WFStG

Art. 122 Abs. 2 AEUV

Art. 123 Abs. 1 AEUV

Art. 125 Abs. 1 AEUV

§ 1 Abs. 4 Euro-Stabilisierungsmechanismus-Gesetz

Art. 2 Abs. 5 lit. b EFSF-Rahmenvertrag

Art. 10 EFSF-Rahmenvertrag

Art. 11 EFSF-Rahmenvertrag

Fundstellen:

BVerfGE 129, 124 - 186

ZAP EN-Nr. 628/2011

Hinweis:

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter: BVerfG - 07.09.2011 - AZ: 2 BvR 987/10

Weitere Verbundverfahren:
BVerfG - 07.09.2011 - AZ: 2 BvR 1485/10

Verfahrensgegenstand:

Verfassungsbeschwerden

  1. I.
    1. 1.

      des Herrn Prof. Dr. W. H.,

    2. 2.

      des Herrn Prof. Dr. W. N.,

    3. 3.

      des Herrn Prof. Dr. K.A. Sch.,

    4. 4.

      des Herrn Prof. Dr. Dr. h.c. D.Sp.,

    5. 5.

      des Herrn Prof. Dr. Dr. h.c. J. St.,

...

gegen

  1. 1)

    die Währungspolitik der Bundesrepublik Deutschland (Hilfe für Griechenland) wegen Verletzung der Grundrechte der Beschwerdeführer aus Artikel 38 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 GG

    - 2 BvR 987/10 -,

gegen

  1. 2)
    1. a)

      die Bundesrepublik Deutschland wegen der Tatsache, dass sie finanzielle Hilfen für die Hellenische Republik mit den anderen Mitgliedern der Euro-Gruppe vereinbart hat, finanzielle Hilfen für Griechenland gewährt, insbesondere durch das Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen zum Erhalt der für die Finanzstabilität in der Währungsunion erforderlichen Zahlungsfähigkeit der Hellenischen Republik (Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz vom 7. Mai 2010 <BGBl I S. 537>), Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau an die Hellenische Republik gewährleistet und den Internationalen Währungsfonds veranlasst, Griechenland finanziell zu unterstützen,

    2. b)

      Vereinbarungen der Europäischen Union, insbesondere der Euro-Gruppe, in welchen finanzielle Hilfen für die Hellenische Republik auch durch die Bundesrepublik Deutschland abgesprochen wurden,

    3. c)

      den Beschluss der im Rat der Europäischen Union vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, insbesondere der Regierungen der Euro-Gruppe, vom 10. beziehungsweise 9. Mai 2010 (Rat-Dok. 9614/10) und den Beschluss des Rates der Europäischen Union (Wirtschaft und Finanzen, ECOFIN) vom 9. Mai 2010, einen europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus zu schaffen, einschließlich der Schlussfolgerungen dieses Rates (Rat-Dok. SN 2564/1/10 REV 1),

    4. d)

      die Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (ABl Nr. L 118/1),

    5. e)

      das Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus vom 21. Mai 2010 (Euro-Stabilisierungsmechanismus-Gesetz, BGBl I S. 627),

    6. f)

      die EFSF-Rahmenvereinbarung zwischen den Mitgliedstaaten der Euro-Gruppe und der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität, EFSF, vom 7. Juni 2010,

    7. g)

      die Einrichtung der Zweckgesellschaft (European Financial Stability Facility, Europäische Finanzstabilisierungsfazilität EFSF, Société Anonyme Luxemburgischen Rechts mit Sitz in Luxemburg) zur Abwicklung der Rettungsmaßnahmen zugunsten notleidender Staatshaushalte von Mitgliedern der Euro-Gruppe und die Beteiligung Deutschlands an dieser Zweckgesellschaft,

    8. h)

      die Praxis der Europäischen Zentralbank, Staatsanleihen der Mitglieder der Euro-Gruppe anzukaufen und Staatsanleihen jedweder Art der Mitglieder der Euro-Gruppe zu refinanzieren,

    - 2 BvR 1485/10 -,

  1. II.

    des Herrn Dr. Peter Gauweiler,

...

gegen

  1. a)

    das Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus vom 22. Mai 2010 (BGBl I S. 627),

  2. b)

    die Mitwirkung der Bundesregierung an den intergouvernementalen Beschlüssen der im Rat der Europäischen Union vereinigten Vertreter der Regierungen der dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten und der Regierungen der 27 EU-Mitgliedstaaten vom 10. Mai 2010 (Rat-Dok. 9614/10) sowie an dem Beschluss des Rates der EU vom 9. Mai 2010, einen europäischen Stabilisierungsmechanismus zu schaffen (Schlussfolgerungen des Rates [Wirtschaft und Finanzen] vom 9. Mai 2010, Rat-Dok. SN 2564/1/10 REV 1 vom 10. Mai 2010, S. 3) und an dem Beschluss des Rates über die Verordnung Nr. 407/2010 vom 11. Mai 2010 des Rates zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (ABl Nr. L 118/1),

  3. c)

    die unter b) genannten Beschlüsse des Rates der Europäischen Union sowie die unter b) genannte Verordnung des Rates,

  4. d)

    den Aufkauf von Staatsanleihen Griechenlands und anderer Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets durch die Europäische Zentralbank,

  5. e)

    die Mitwirkung der Bundesregierung an der außervertraglichen Änderung der im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Konzeption zur Sicherung der Preisstabilität des Euro; diese Mitwirkung besteht in den unter b) genannten Mitwirkungshandlungen an den Beschlüssen der EU beziehungsweise der Mitgliedstaaten über den europäischen Stabilisierungsmechanismus in Verbindung mit der Mitwirkung an den im Rahmen der Europäischen Union beziehungsweise zwischen den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets getroffenen Beschlüssen über das "Griechenland-Rettungspaket", dessen deutscher Anteil mit dem Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen zum Erhalt der für die Finanzstabilität in der Währungsunion erforderlichen Zahlungsfähigkeit der Hellenischen Republik (Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz - WFStG) vom 7. Mai 2010 (BGBl I S. 537) umgesetzt wurde,

  6. f)

    die Unterlassung der Kommission sowie des Rates der Europäischen Union, die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Maßnahmen gegen die Überschuldung von Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets zu ergreifen sowie gegen deren Missachtung der im Vertrag vorgeschriebenen Haushaltsdisziplin vorzugehen und auf diese Weise die Entstehung einer Zwangslage zu verhindern, mit der jetzt die mit dem Vertrag unvereinbaren "Rettungspakete" ("Griechenland-Rettungspaket" und europäischer Stabilisierungsmechanismus) gerechtfertigt werden,

  7. g)

    die Unterlassung der Bundesregierung, Maßnahmen gegen diejenigen Spekulanten zu ergreifen, die nach ihrer Darstellung gegen den Euro beziehungsweise gegen bestimmte Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets derart aggressiv spekulieren, dass zur Rettung der Währungsstabilität die "Rettungspakete" erforderlich sind

    - 2 BvR 1099/10 -

BVerfG, 07.09.2011 - 2 BvR 1099/10

In dem Verfahren
...
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung
der Richterinnen und Richter Präsident Voßkuhle, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt, Landau, Huber, Hermanns
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 2011
durch Urteil
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1

    Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

  2. 2

    Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.

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