Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 06.09.2011, Az.: 2 BvR 1863/11
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.09.2011
Referenz: JurionRS 2011, 33525
Aktenzeichen: 2 BvR 1863/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Frankfurt am Main - 28.07.2011 - AZ: 2 Ausl A 97/11

BVerfG, 06.09.2011 - 2 BvR 1863/11

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

des kroatischen Staatsangehörigen F...

- Bevollmächtigte:

Rechtsanwältin Dinka Jurin,

Zeil 44, 60313 Frankfurt am Main -

gegen

den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 2011 - 2 Ausl A 97/11 -

und

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

die Richter Di Fabio,
Gerhardt
und die Richterin Hermanns

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. September 2011 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Di Fabio

Gerhardt

Hermanns

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.