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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 29.08.2011, Az.: 1 BvR 3108/10
Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter wegen Ablehnung der Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.08.2011
Referenz: JurionRS 2011, 26861
Aktenzeichen: 1 BvR 3108/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Düsseldorf - 25.05.2007 - AZ: 14c O 27/06

OLG Düsseldorf - 26.06.2008 - AZ: I-6 U 146/07

LG Mönchengladbach - 05.02.2009 - AZ: 10 O 422/07

OLG Düsseldorf - 30.04.2010 - AZ: I-17 U 51/09

BGH - 12.10.2010 - AZ: XI ZR 394/08

BGH - 23.11.2010 - AZ: VI ZR 128/10

BGH - 15.03.2011 - AZ: VI ZR 236/10

BGH - 15.03.2011 - AZ: VI ZR 237/10

Rechtsgrundlagen:

§ 93a Abs. 2 BVerfGG

Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG

Art. 267 Abs. 3 AEUV

BVerfG, 29.08.2011 - 1 BvR 3108/10

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

der M... Ltd.,

- Bevollmächtigter:

Prof. Dr. Andreas Piekenbrock,

Friedrich-Ebert-Anlage 6-10, 69117 Heidelberg -

gegen a)

den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. März 2011 - VI ZR 237/10 -,

b)

den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. März 2011 - VI ZR 236/10 -,

c)

den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23. November 2010 - VI ZR 128/10 -,

d)

das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08 -

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. August 2011 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG), weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (BVerfGE 90, 22 [BVerfG 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92] <25 f.>). Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Entscheidungen gegen die als verletzt gerügten verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführerin verstoßen, sind auf Grundlage des Vorbringens der Verfassungsbeschwerde nicht ersichtlich.

2

Die Beschwerdeführerin ist in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht verletzt. Der Bundesgerichtshof hat in dem angegriffenen Urteil die Vorlagepflicht an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV mit einer verfassungsrechtlich tragfähigen Begründung verneint. Er hat seine Annahme, die richtige Auslegung des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO sei hier offenkundig, nach Auswertung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und anhand einer teleologischen Auslegung der EuGVVO vertretbar begründet.

3

Soweit die Verfassungsbeschwerde geltend macht, der Bundesgerichtshof habe durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerden den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, legt sie dies nicht schlüssig dar. Sie macht nicht geltend, dass der Anlagebetrag vorliegend nicht von in Deutschland geführten Konten überwiesen wurde und zeigt insoweit auch kein übergangenes Vorbringen auf.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof

Schluckebier

Baer

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