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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 22.08.2011, Az.: 1 BvR 2570/10
Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde gegen die Auslegung des Erbschaftssteuerrechts durch den Bundesfinanzhof
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.08.2011
Referenz: JurionRS 2011, 22979
Aktenzeichen: 1 BvR 2570/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Berlin-Brandenburg - 05.09.2007 - AZ: 14 K 5016/03 B

BFH - 18.11.2009 - AZ: II R 46/07

BFH - 19.08.2010 - AZ: II S 3/10

Fundstellen:

ErbBstg 2012, 63

HFR 2011, 1247

HFR 2011, 1147

ZEV 2012, 51

Verfahrensgegenstand:

Verfassungsbeschwerde
der F... Stiftung
...

gegen

  1. a)

    den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 19. August 2010 - II S 3/10 -,

  2. b)

    das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. November 2009 - II R 46/07 -

BVerfG, 22.08.2011 - 1 BvR 2570/10

Redaktioneller Leitsatz:

Die Auslegung und Anwendung des Erbschaftsteuerrechts bei der Bestimmung der Voraussetzungen einer Familienstiftung durch den Bundesfinanzhof ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

In dem Verfahren
...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Vizepräsidenten Kirchhof und
die Richter Eichberger, Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 22. August 2011
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, denn die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Erbersatzsteuer für Familienstiftungen als solche ist geklärt (vgl. BVerfGE 63, 312 [BVerfG 08.03.1983 - 2 BvL 27/81]).

2

Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin in erster Linie gegen die Auslegung und Anwendung des Erbschaftsteuerrechts und hier vor allem gegen die Bestimmung der Voraussetzungen einer Familienstiftung durch den Bundesfinanzhof. Im Rahmen der dem Bundesverfassungsgericht vorbehaltenen eingeschränkten Kontrolle der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts durch die Fachgerichte (vgl. BVerfGE 18, 85 [BVerfG 10.06.1964 - 1 BvR 37/63] <92 f.>; stRspr) lässt sich weder feststellen, dass der Bundesfinanzhof das Erbschaftsteuerrecht willkürlich ausgelegt (vgl. zu diesem Maßstab BVerfGE 87, 273 [BVerfG 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88] <278 f.>; 89, 1 <13 f.>), noch dass er dabei die Bedeutung der Grundrechte, insbesondere von Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG, grundlegend verkannt hat.

3

Das angegriffene Urteil des Bundesfinanzhofs stellt sich schon mit Rücksicht auf die Einlassungen des beklagten Finanzamts im Ausgangsverfahren nicht als eine gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßende Überraschungsentscheidung dar.

4

Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit durch Nichtbeachtung des Stifterwillens, der Eigentumsfreiheit durch den Zugriff auf das Vermögen der Stiftung und des Art. 6 Abs. 1 GG wegen der Besteuerung unter Bezugnahme des Steuertatbestands auf die Familie sowie des Art. 3 Abs. 1 GG wegen Inländerdiskriminierung rügt, genügt sie nicht den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG an eine hinreichend substantiierte Begründung.

5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof
Eichberger
Masing

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