Beschl. v. 22.08.2011, Az.: 1 BvR 1894/11
Verfahrensgegenstand:
Verfassungsbeschwerde
des Herrn W...,
gegen
den heimlichen Plan des Polizeibeamten P. von der Polizeidirektion U., den Beschwerdeführer wegen Querulantentums beim Innenministerium Baden-Württemberg aktenkundig zu machen beziehungsweise zu dämonisieren, und die zu diesem Zweck von diesem Polizeibeamten vorgenommenen Verwaltungshandlungen
BVerfG, 22.08.2011 - 1 BvR 1894/11
In dem Verfahren
...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Vizepräsidenten Kirchhof und
die Richter Eichberger, Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 22. August 2011
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Von einer Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kirchhof
Eichberger
Masing
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