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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 22.08.2011, Az.: 1 BvR 1894/11
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.08.2011
Referenz: JurionRS 2011, 22984
Aktenzeichen: 1 BvR 1894/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Verfassungsbeschwerde
des Herrn W...,
gegen
den heimlichen Plan des Polizeibeamten P. von der Polizeidirektion U., den Beschwerdeführer wegen Querulantentums beim Innenministerium Baden-Württemberg aktenkundig zu machen beziehungsweise zu dämonisieren, und die zu diesem Zweck von diesem Polizeibeamten vorgenommenen Verwaltungshandlungen

BVerfG, 22.08.2011 - 1 BvR 1894/11

In dem Verfahren
...

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Vizepräsidenten Kirchhof und
die Richter Eichberger, Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 22. August 2011
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Von einer Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof
Eichberger
Masing

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