Urt. v. 19.08.2011, Az.: 1 BvR 2474/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
SG Chemnitz - 13.08.2010 - AZ: S 18 SF 536/10 E
SG Chemnitz - 13.08.2010 - AZ: S 18 SF 537/10 E
Verfahrensgegenstand:
Verfassungsbeschwerden
des Rechtsanwalts L
...
- I.
- 1.
unmittelbar gegen
den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 13. August 2010 - S 18 SF 536/10 E -, - 2.
mittelbar gegen
Nr. 2503 Abs. 2 Satz 1 und Nr. 3103 der Anlage 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Fassung vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718, 849)
- 1 BvR 2473/10 -,
- II.
- 1.
unmittelbar gegen
den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 13. August 2010 - S 18 SF 537/10 E -, - 2.
mittelbar gegen
Nr. 2503 Abs. 2 Satz 1 und Nr. 3103 der Anlage 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Fassung vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718, 849)
- 1 BvR 2474/10 -
BVerfG, 19.08.2011 - 1 BvR 2474/10
In den Verfahren
...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
die Richter Gaier, Paulus und
die Richterin Britz
am 19. August 2011
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1
Der Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 13. August 2010 - S 18 SF 536/10 E und S 18 SF 537/10 E - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Beide dem Beschluss zugrunde liegenden Sachen werden an das Sozialgericht zurückverwiesen.
- 2
Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
- 3
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für die Verfassungsbeschwerdeverfahren auf zusammen 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.