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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 19.08.2011, Az.: 1 BvR 2474/10
Verfassungsmäßigkeit der Anwendung der Anrechnungsregelung aus der Anmerkung zu Nr. 2503 RVG-VV a.F. auf die reduzierte Verfahrensgebühr der Nr. 3103 RVG-VV
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 19.08.2011
Referenz: JurionRS 2011, 25078
Aktenzeichen: 1 BvR 2474/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

SG Chemnitz - 13.08.2010 - AZ: S 18 SF 536/10 E

SG Chemnitz - 13.08.2010 - AZ: S 18 SF 537/10 E

Hinweis:

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter: BVerfG - 19.08.2011 - AZ: 1 BvR 2473/10

Verfahrensgegenstand:

Verfassungsbeschwerden
des Rechtsanwalts L
...

  1. I.
    1. 1.

      unmittelbar gegen
      den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 13. August 2010 - S 18 SF 536/10 E -,

    2. 2.

      mittelbar gegen
      Nr. 2503 Abs. 2 Satz 1 und Nr. 3103 der Anlage 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Fassung vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718, 849)

- 1 BvR 2473/10 -,

  1. II.
    1. 1.

      unmittelbar gegen
      den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 13. August 2010 - S 18 SF 537/10 E -,

    2. 2.

      mittelbar gegen
      Nr. 2503 Abs. 2 Satz 1 und Nr. 3103 der Anlage 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Fassung vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718, 849)

- 1 BvR 2474/10 -

BVerfG, 19.08.2011 - 1 BvR 2474/10

In den Verfahren
...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
die Richter Gaier, Paulus und
die Richterin Britz
am 19. August 2011
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1

    Der Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 13. August 2010 - S 18 SF 536/10 E und S 18 SF 537/10 E - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Beide dem Beschluss zugrunde liegenden Sachen werden an das Sozialgericht zurückverwiesen.

  2. 2

    Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

  3. 3

    Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für die Verfassungsbeschwerdeverfahren auf zusammen 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

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