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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 22.06.2011, Az.: 2 BvR 1219/10
Folgenabwägung hinsichtlich einer einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.06.2011
Referenz: JurionRS 2011, 22981
Aktenzeichen: 2 BvR 1219/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Verfassungsbeschwerde

1.

des Herrn Prof. Dr. K...,

2.

des Herrn Prof. Dr. M...,

3.

des Herrn H...,

4.

des Herrn Dr. K...,

5.

der Frau Dr. O...,

6.

des Herrn Prof. Dr. W...,

7.

des Herrn Dr. D...,

8.

des Herrn L...,

9.

des Herrn S...,

10.

der Frau L...,

11.

des Herrn S...,

12.

des Herrn Dr. A...,

13.

des Herrn B...,

14.

der Frau B...,

15.

des Herrn B...,

16.

des Herrn F...,

17.

des Herrn Dr. G...,

18.

des Herrn Dr. H...,

19.

des Herrn H...,

20.

des Herrn Dr. K...,

21.

des Herrn M...,

22.

des Herrn M...,

23.

des Herrn Dr. M...,

24.

des Herrn M...,

25.

der Frau O...,

26.

des Herrn Prof. Dr. R...,

27.

des Herrn Dr. P...,

28.

des Herrn S...,

29.

des Herrn V...,

30.

der Frau W...,

31.

des Herrn W...,

32.

des Herrn W...,

33.

des Herrn Dr. Z...,

34.

des Herrn S...,

35.

des Herrn S...,

36.

des Herrn J...,

37.

des Herrn C...,

38.

des Herrn Prof. Dr. H...,

39.

des Herrn S...,

40.

des Herrn P...,

41.

des Herrn W...,

42.

des Herrn v. E...,

43.

des Herrn F...,

44.

des Herrn H...,

45.

des Herrn Prof. Dr. H...,

46.

der Frau Dr. G...,

47.

des Herrn Prof. Dr. G...,

48.

des Herrn Prof. Dr. K...,

49.

des Herrn F...,

50.

des Herrn W...,

51.

des Herrn W...,

52.

des Herrn Prof. Dr. V...,

53.

des Herrn Dr. F...,

54.

des Herrn F.

...

gegen das Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus und die Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates der Europäischen Union vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

BVerfG, 22.06.2011 - 2 BvR 1219/10

Redaktioneller Leitsatz:

Ist im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BverfGG ist eine Folgenabwägung geboten, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre.

In dem Verfahren
...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
die Richter Di Fabio, Gerhardt und
die Richterin Hermanns
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 22. Juni 2011
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf die Beschränkung von Handlungsbefugnissen der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus abzielt, hat keinen Erfolg.

2

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weit tragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 87, 107 <111>; stRspr). Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 71, 158 [BVerfG 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85] <161>; 88, 185 <186>; 91, 252 <257 f.>; stRspr). Ist die Verfassungsbeschwerde weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet, sind vielmehr die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 [BVerfG 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85] <161>; 96, 120 <128 f.>; stRspr).

3

Der Antrag auf Erlass der begehrten Anordnung bleibt ungeachtet offener Fragen der Zulässigkeit und Begründetheit der Verfassungsbeschwerde jedenfalls aufgrund der gebotenen Folgenabwägung ohne Erfolg. Diese führt hier - wie bereits im Beschluss vom 9. Juni 2010 ausgeführt (vgl. BVerfGE 126, 158 [BVerfG 09.06.2010 - 2 BvR 1099/10] <168 ff.>) - zu dem Ergebnis, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG abzulehnen ist. Die Beschwerdeführer haben weder neue Argumente vorgetragen, die eine andere Bewertung der Folgen rechtfertigen, noch sind diese sonst ersichtlich.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Di Fabio
Gerhardt
Hermanns

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