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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 10.06.2011, Az.: 2 BvC 14/10
Eine die Erhebung einer Beschwerde ohne den gem. § 26 Abs. 3 S. 2 EuWG erforderlichen Beitritt von mindestens 100 Wahlberechtigten ist unzulässig; Zulässigkeit der Erhebung einer Beschwerde ohne den gem. § 26 Abs. 3 S. 2 EuWG erforderlichen Beitritt von mind. 100 Wahlberechtigten
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.06.2011
Referenz: JurionRS 2011, 19364
Aktenzeichen: 2 BvC 14/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Wahlprüfungsbeschwerde
des Herrn M
....
gegen
den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 17. März 2010 - EuWP 4/09 -

BVerfG, 10.06.2011 - 2 BvC 14/10

In dem Verfahren
...
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung
der Richterinnen und Richter Präsident Voßkuhle, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt, Landau, Huber, Hermanns
am 10. Juni 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie ohne den gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 des Europawahlgesetzes erforderlichen Beitritt von mindestens einhundert Wahlberechtigten erhoben wurde.

Voßkuhle
Di Fabio
Mellinghoff
Lübbe-Wolff
Gerhardt
Landau
Huber
Hermanns

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