Beschl. v. 10.06.2011, Az.: 2 BvC 14/10
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Wahlprüfungsbeschwerde
des Herrn M
....
gegen
den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 17. März 2010 - EuWP 4/09 -
BVerfG, 10.06.2011 - 2 BvC 14/10
In dem Verfahren
...
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung
der Richterinnen und Richter Präsident Voßkuhle, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt, Landau, Huber, Hermanns
am 10. Juni 2011
beschlossen:
Tenor:
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie ohne den gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 des Europawahlgesetzes erforderlichen Beitritt von mindestens einhundert Wahlberechtigten erhoben wurde.
Voßkuhle
Di Fabio
Mellinghoff
Lübbe-Wolff
Gerhardt
Landau
Huber
Hermanns
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