Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 30.05.2011, Az.: 1 BvR 3269/08
Dem Beschwerdeführer wird auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das Verfassungsbeschwerdeverfahren bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet; Gewährung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für ein Verfassungsbeschwerdeverfahren und Beiordnung eines Rechtsanwalt auf Antrag
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.05.2011
Referenz: JurionRS 2011, 19422
Aktenzeichen: 1 BvR 3269/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Hamburg - 29.03.2007 - AZ: 10 K 2418/06

OVG Hamburg - 23.07.2008 - AZ: 4 Bf 141/07

BVerwG - 22.10.2008 - AZ: BVerwG 6 PKH 26.08

nachgehend:

BVerfG - 13.09.2011 - AZ: 1 BvR 3269/08

BVerfG - 30.11.2011 - AZ: 1 BvR 3269/08

Verfahrensgegenstand:

Die Verfassungsbeschwerde
der Frau K...,
gegen

  1. a)

    den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2008 - BVerwG 6 PKH 26.08 -,

  2. b)

    das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2008 - 4 Bf 141/07 -,

  3. c)

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 29. März 2007 - 10 K 2418/06 -,

  4. d)

    den Widerspruchsbescheid des Norddeutschen Rundfunks vom 9. Juni 2006 - 315 502 815 -,

  5. e)

    den Bescheid des Norddeutschen Rundfunks vom 11. Januar 2006 - 315 502 815 -

hier: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwalts

BVerfG, 30.05.2011 - 1 BvR 3269/08

In dem Verfahren
...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
die Richter Gaier, Paulus und
die Richterin Britz
am 30. Mai 2011
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Beschwerdeführerin wird auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das Verfassungsbeschwerdeverfahren bewilligt und Rechtsanwalt L... zur Wahrung ihrer Rechte beigeordnet.

Gaier
Paulus
Britz

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.