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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 17.05.2011, Az.: 1 BvR 780/09
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde; Annahme einer Verfassungsbeschwerde
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.05.2011
Referenz: JurionRS 2011, 19358
Aktenzeichen: 1 BvR 780/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Nordrhein-Westfalen - 13.02.2009 - AZ: 16 A 844/08

Verfahrensgegenstand:

Verfassungsbeschwerde des Herrn R...
gegen
...
den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Februar 2009 - 16 A 844/08 -

BVerfG, 17.05.2011 - 1 BvR 780/09

In dem Verfahren
...
die hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Vizepräsidenten Kirchhof und
die Richter Eichberger, Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 17. Mai 2011
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Von einer Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Kirchhof
Eichberger
Masing

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