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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 04.05.2011, Az.: 2 BvR 1152/10
Verfassungswidrigkeit der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung; Rechtfertigung des in der Sicherungsverwahrung liegenden schwerwiegenden Eingriffs in das Freiheitsgrundrecht nur nach Maßgabe strikter Verhältnismäßigkeitsprüfung; Eingriff in das Freiheitsgrundrecht durch die nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung über die frühere Zehnjahreshöchstfrist hinaus; Keine Möglichkeit einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung trotz anerkannter Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 04.05.2011
Referenz: JurionRS 2011, 14663
Aktenzeichen: 2 BvR 1152/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Nürnberg - 22.10.2008 - AZ: 2 Ws 499/08

LG Regensburg - 18.03.2009 - AZ: KLs 121 Js 17270/1998 jug.

LG Regensburg - 22.05.2009 - AZ: StVK 17/1998

LG Regensburg - 22.06.2009 - AZ: NSV 121 Js 17270/1998 jug.

OLG Nürnberg - 13.07.2009 - AZ: 1 Ws 304/09

LG Baden-Baden - 18.08.2009 - AZ: 1 Ks 401 VRs 400/09

LG Aachen - 23.11.2009 - AZ: 33 StVK 269/09 K

BGH - 14.01.2010 - AZ: 1 StR 595/09

OLG Köln - 01.03.2010 - AZ: 2 Ws 120/10

BGH vom 09.03.2010 - AZ: 1 StR 554/09

Fundstellen:

BVerfGE 128, 326 - 409

ZAP EN-Nr. 339/2011

Verfahrensgegenstand:

Verfassungsbeschwerden

  1. I.

    des Herrn G ...,

    ...

    1. 1.

      unmittelbar gegen

      a)
      den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 13. Juli 2009 - 1 Ws 304/09 -,

      b)
      den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing vom 22. Mai 2009 - StVK 17/1998 -,

    2. 2.

      mittelbar gegen

      § 67d Abs. 3 Satz 1 und § 2 Abs. 6 StGB, soweit sie die zehn Jahre überschreitende Sicherungsverwahrung bei Anlasstaten betreffen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I S. 160) begangen wurden

  2. II.

    des Herrn B ...,

    ...

    1. 1.

      unmittelbar gegen

      a)
      den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 1. März 2010 - 2 Ws 120/10 -,

      b)
      den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen vom 23. November 2009 - 33 StVK 269/09 K -,

    2. 2.

      mittelbar gegen

      § 67d Abs. 3 Satz 1 und § 2 Abs. 6 StGB, soweit sie die zehn Jahre überschreitende Sicherungsverwahrung bei Anlasstaten betreffen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I S. 160) begangen wurden - 2 BvR 740/10 -,

  3. III.

    des Herrn I ...,

    ...

    1. 1.

      unmittelbar gegen

      a)
      den Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 18. März 2009 - KLs 121 Js 17270/1998 jug. -,

      b)
      den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 22. Oktober 2008 - 2 Ws 499/08 -,

      c)
      den Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 14. Juli 2008 - KLs 121 Js 17270/1998 jug. -,

    2. 2.

      mittelbar gegen

      § 7 Abs. 2 JGG - 2 BvR 2333/08 -,

    des Herrn I ...,

    ...

    1. 1.

      unmittelbar gegen

      a)
      das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. März 2010 - 1 StR 554/09 -,

      b)
      das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 22. Juni 2009 - NSV 121 Js 17270/1998 jug. -,

    2. 2.

      mittelbar gegen

      § 7 Abs. 2 JGG - 2 BvR 1152/10 -,

  4. IV.

    des Herrn G ...,

    ...

    1. 1.

      unmittelbar gegen

      a)
      den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. Januar 2010 - 1 StR 595/09 -, b)
      das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 18. August 2009 - 1 Ks 401 VRs 400/09 -,

    2. 2.

      mittelbar gegen

      § 66b Abs. 2 StGB

BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 1152/10

In den Verfahren
...
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung
der Richterinnen und Richter Präsident Voßkuhle, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt, Landau, Huber, Hermanns
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Februar 2011
durch Urteil
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

  2. II.
    1. 1.

      a)
      § 67d Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 160) - soweit er zur Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus auch bei Verurteilten ermächtigt, deren Anlasstaten vor Inkrafttreten von Artikel 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 160) begangen wurden -, § 66b Absatz 2 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007 (Bundesgesetzblatt I Seite 513), § 7 Absatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht vom 8. Juli 2008 (Bundesgesetzblatt I Seite 1212) sowie

      b)
      § 66 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 2300), § 66 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 27. Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 3007), § 66a des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 2300), § 66a Absatz 1 und Absatz 2 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung vom 21. August 2002 (Bundesgesetzblatt I Seite 3344), § 66b des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 2300), § 66b Absatz 1 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007 (Bundesgesetzblatt I Seite 513), § 66b Absatz 3 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 1838), § 67d Absatz 2 Satz 1 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 160) - soweit er zur Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung bis zu zehn Jahren ermächtigt -, § 67d Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 160), § 67d Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 2300), § 7 Absatz 3 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 2300), § 7 Absatz 3 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht vom 8. Juli 2008 (Bundesgesetzblatt I Seite 1212), § 106 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3, Absatz 5 und Absatz 6 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 2300), § 106 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 27. Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 3007), § 106 Absatz 5 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007 (Bundesgesetzblatt I Seite 513) und § 106 Absatz 6 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 1838)

      sind mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.

    2. 2.

      § 67d Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 160) in Verbindung mit § 2 Absatz 6 des Strafgesetzbuchs - soweit er zur Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus auch bei Verurteilten ermächtigt, deren Anlasstaten vor Inkrafttreten von Artikel 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 160) begangen wurden -, § 66b Absatz 2 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007 (Bundesgesetzblatt I S. 513) und § 7 Absatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht vom 8. Juli 2008 (Bundesgesetzblatt I Seite 1212)

      sind darüber hinaus mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes unvereinbar.

  3. III.

    Gemäß § 35 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht wird angeordnet:

    1. 1.

      Die unter Nummer II.1. angeführten Vorschriften bleiben bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum 31. Mai 2013, nach Maßgabe der Gründe weiter anwendbar.

    2. 2.

      Die unter Nummer II.2. angeführten Vorschriften bleiben ebenfalls bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum 31. Mai 2013, weiter anwendbar, jedoch nach folgender Maßgabe:

      a)
      In den von § 67d Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 6 des Strafgesetzbuchs erfassten Fällen, in denen die Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus Sicherungsverwahrte betrifft, deren Anlasstaten vor Inkrafttreten von Artikel 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 160) begangen wurden, sowie in den Fällen der nachträglichen Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Absatz 2 des Strafgesetzbuchs und des § 7 Absatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes dürfen die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung beziehungsweise ihre Fortdauer nur noch angeordnet werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (Therapieunterbringungsgesetz - ThUG) - Artikel 5 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 2300) - leidet.

      b)
      Die zuständigen Vollstreckungsgerichte haben unverzüglich nach Verkündung dieses Urteils zu überprüfen, ob die Voraussetzungen der Fortdauer einer Sicherungsverwahrung nach Buchstabe a) gegeben sind. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ordnen die Vollstreckungsgerichte die Freilassung der betroffenen Sicherungsverwahrten spätestens mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 an.

      c)
      Die Überprüfungsfrist für die Aussetzung oder Erledigung der Sicherungsverwahrung beträgt in den Fällen des § 7 Absatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes abweichend von § 7 Absatz 4 des Jugendgerichtsgesetzes sechs Monate, in den übrigen Fällen des Buchstaben a) abweichend von § 67e Absatz 2 des Strafgesetzbuchs ein Jahr.

  4. IV.
    1. 1.

      Der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 13. Juli 2009 - 1 Ws 304/09 - und der Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit Sitz in Straubing vom 22. Mai 2009 - StVK 17/1998 - verletzen den Beschwerdeführer zu I. in seinen Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Regensburg zurückverwiesen.

    2. 2.

      Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 1. März 2010 - 2 Ws 120/10 - und der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen vom 23. November 2009 - 33 StVK 269/09 K - verletzen den Beschwerdeführer zu II. in seinen Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Aachen zurückverwiesen.

    3. 3.

      a)
      Der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 22. Oktober 2008 - 2 Ws 499/08 - und der Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 14. Juli 2008 - KLs 121 Js 17270/1998 jug. - verletzen den Beschwerdeführer zu III. in seinen Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Die Sache wird zur Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu III. an das Oberlandesgericht Nürnberg zurückverwiesen.

      Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 18. März 2009 - KLs 121 Js 17270/1998 jug. - richtet, wird sie verworfen.

      b)
      Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. März 2010 - 1 StR 554/09 - und das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 22. Juni 2009 - NSV 121 Js 17270/1998 jug. - verletzen den Beschwerdeführer zu III. in seinen Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Die Urteile werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Regensburg zurückverwiesen.

    4. 4.

      Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. Januar 2010 - 1 StR 595/09 - und das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 18. August 2009 - 1 Ks 401 VRs 400/09 - verletzen den Beschwerdeführer zu IV. in seinen Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Baden-Baden zurückverwiesen.

  5. V.
    1. 1.

      Die Bundesrepublik Deutschland und der Freistaat Bayern haben dem Beschwerdeführer zu I. seine notwendigen Auslagen je zur Hälfte zu erstatten.

    2. 2.

      Die Bundesrepublik Deutschland und das Land Nordrhein-Westfalen haben dem Beschwerdeführer zu II. seine notwendigen Auslagen je zur Hälfte zu erstatten.

    3. 3.

      Die Bundesrepublik Deutschland und der Freistaat Bayern haben dem Beschwerdeführer zu III. seine notwendigen Auslagen je zur Hälfte zu erstatten.

    4. 4.

      Die Bundesrepublik Deutschland und das Land Baden-Württemberg haben dem Beschwerdeführer zu IV. seine notwendigen Auslagen je zur Hälfte zu erstatten.

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