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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 28.04.2011, Az.: 1 BvR 755/11
Bei fehlender hinreichender Begründung wird eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung mangels hinreichender Begründung
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.04.2011
Referenz: JurionRS 2011, 20064
Aktenzeichen: 1 BvR 755/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Chemnitz - 06.03.2008 - AZ: 2 O 3226/05

OLG Dresden - 10.06.2010 - AZ: 9 U 550/08

BGH - 15.02.2011 - AZ: VIII ZR 175/10

Verfahrensgegenstand:

Verfassungsbeschwerde der E... mbH,
gegen

  1. a)

    den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. Februar 2011 - VIII ZR 175/10 -,

  2. b)

    das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. Juni 2010 - 9 U 550/08 -,

  3. c)

    das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 6. März 2008 - 2 O 3226/05 -

BVerfG, 28.04.2011 - 1 BvR 755/11

In dem Verfahren
...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Vizepräsidenten Kirchhof und
die Richter Eichberger, Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 28. April 2011
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie mangels hinreichender Begründung im Sinne der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG unzulässig ist. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG weder vorgelegt noch ihrem maßgebenden Inhalt nach wiedergegeben und im Übrigen deren tragenden Erwägungen nicht substantiiert angegriffen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof
Eichberger
Masing

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