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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 13.04.2011, Az.: 1 BvR 689/11
Die Erstattung notwendiger Auslagen und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts sind aufgrund einer Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde abzulehnen; Erstattung notwendiger Auslagen und Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts bei Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.04.2011
Referenz: JurionRS 2011, 19366
Aktenzeichen: 1 BvR 689/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Karlruhe - 22.12.2010 - 14 U 114/09

Fundstelle:

NJW 2011, 3081-3082

Verfahrensgegenstand:

Verfassungsbeschwerde
des Herrn B...,
...
gegen
den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Dezember 2010 - 14 U 114/09 -
h i e r:
Antrag auf Auslagenerstattung
und
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

BVerfG, 13.04.2011 - 1 BvR 689/11

In dem Verfahren
...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier und
die Richterin Baer
gemäß § 93d Abs. 2 BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 13. April 2011
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Anträge des Beschwerdeführers auf Anordnung der Erstattung seiner notwendigen Auslagen und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts werden abgelehnt.

Gründe

1

Über die Verfassungsbeschwerde ist nicht mehr zu entscheiden, weil der Beschwerdeführer sie für erledigt erklärt hat (vgl. BVerfGE 85, 109 [BVerfG 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89] <113>). Zu befinden ist noch über die Anträge des Beschwerdeführers auf Erstattung seiner Auslagen und Gewährung von Prozesskostenhilfe nebst Beiordnung eines Rechtsanwalts. Die Entscheidung darüber obliegt der Kammer (§ 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 72, 34 [BVerfG 12.02.1986 - 2 BvR 604/85] <38 f.>). Beide Anträge haben keinen Erfolg.

2

1.

Für die erstrebte Anordnung der Auslagenerstattung bestehen keine genügenden Billigkeitsgründe.

3

a)

Nach § 34a Abs. 3 BVerfGG ist im Falle der Erledigung der Verfassungsbeschwerde über die Erstattung der Auslagen des Beschwerdeführers nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Dabei ist eine Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände vorzunehmen. Auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde kommt es regelmäßig nicht an (vgl. BVerfGE 33, 247 [BVerfG 28.06.1972 - 1 BvR 275/68] <264 f.>; 85, 109 <115>; 87, 394 <398>; Kunze, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 34a Rn. 40, 44 f.). Im Hinblick auf Funktion und Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts kommt eine Erstattung von Auslagen jedoch dann in Frage, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde offensichtlich war und unterstellt werden kann, oder wenn die verfassungsrechtliche Lage - etwa durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem gleich liegenden Fall - geklärt worden ist (vgl. BVerfGE 85, 109 [BVerfG 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89] <114 ff.>). Grundsätzlich kommt die Anordnung der Auslagenerstattung auch in Betracht, wenn der verantwortliche Hoheitsträger die mit der Verfassungsbeschwerde gerügte Belastung beseitigt oder der Verfassungsbeschwerde auf andere Weise abgeholfen hat, und diesem Verhalten entnommen werden kann, dass der Hoheitsträger selbst davon ausgeht, das Anliegen des Beschwerdeführers sei berechtigt gewesen (vgl. BVerfGE 85, 109 [BVerfG 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89] <114 f.>; 87, 394 <397>; 91, 146 <147>).

4

b)

Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht zwar seine angegriffene Ausgangsentscheidung im Hinblick auf § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO korrigiert (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Dezember 2009 - 1 BvR 1781/09 -, NJW 2010, S. 987 f. Rn. 13 ff.). Im Zeitpunkt der Einlegung der Verfassungsbeschwerde vor Erlass der Abhilfeentscheidung des Oberlandesgerichts und bis zum Wegfall der Beschwer des Beschwerdeführers war die Verfassungsbeschwerde indessen unzulässig, so dass trotz der Abhilfe eine Auslagenerstattung nicht der Billigkeit entspricht. Das Oberlandesgericht hatte bei Einlegung der Verfassungsbeschwerde noch nicht über die statthafte Anhörungsrüge des Beschwerdeführers entschieden. Bei Einlegung war mithin der Rechtsweg noch nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), ohne dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG dargetan hätte. Mit der im Anhörungsrügeverfahren erlassenen Abhilfeentscheidung des Oberlandesgerichts war eine Beschwer des Beschwerdeführers nicht mehr gegeben (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. Juli 2002 - 1 BvR 226/02 -, NJW 2002, S. 3388; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. April 2008 - 1 BvR 206/08 -, [...], Rn. 4 f.). Dass das Oberlandesgericht in dieser Entscheidung nicht auf die Anhörungsrüge, sondern auf die zugleich eingelegte Gegenvorstellung des Beschwerdeführers Bezug genommen hat, ist ohne Belang.

5

2.

Aus den genannten Gründen ist dem Beschwerdeführer entsprechend §§ 114 ff. ZPO (vgl. BVerfGE 1, 109 [BVerfG 31.01.1952 - 1 BvR 68/51] <110 ff.>; 1, 415 <416>; 79, 252 <253>; 92, 122 <123>) Prozesskostenhilfe für das Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht zu gewähren; denn seine Rechtsverfolgung im Verfassungsbeschwerdeverfahren bot zu keinem Zeitpunkt hinreichende Aussicht auf Erfolg.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof
Schluckebier
Baer

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