Beschl. v. 29.03.2011, Az.: 1 BvR 508/11
Verfahrensgegenstand:
Verfassungsbeschwerde
- 1.
des Herrn W...,
- 2.
der Frau L...,
- 3.
des Herrn F...,
- 4.
des Herrn p...
...
gegen
Artikel 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen (Gesetz zur Erschwerung des Zugangs zu kinderpornographischen Inhalten in Kommunikationsnetzen) vom 17. Februar 2010 (BGBl I S.78)
BVerfG, 29.03.2011 - 1 BvR 508/11
In dem Verfahren
...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger, Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 29. März 2011
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und § 92 BVerfGG genügt und ihr der Grundsatz der Subsidiarität gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG entgegensteht.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kirchhof
Eichberger
Masing
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