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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 09.03.2011, Az.: 1 BvR 1660/08
Festsetzung des Gegenstandswertes für eine anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.03.2011
Referenz: JurionRS 2011, 14740
Aktenzeichen: 1 BvR 1660/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

SG Dortmund - 13.06.2006 - AZ: 13 KR 520/04

LSG Nordrhein-Westfalen - 23.11.2006 - AZ: 16 KR 143/06

BSG - 28.05.2008 - AZ: 12 KR 1/08

BSG - 12.12.2007 - AZ: 12 KR 2/07

Rechtsgrundlage:

§ 37 Abs. 2 RVG

Verfahrensgegenstand:

Verfassungsbeschwerde
...
gegen

gegen

  1. a)

    den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 1/08 C -,

  2. b)

    das Urteil des Bundessozialgerichts vom 12. Dezember 2007 - B 12 KR 2/07 R -,

  3. c)

    das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. November 2006 - L 16 KR 143/06 -,

  4. d)

    das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 13. Juni 2006 - S 13 KR 520/04 -

hier: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts

BVerfG, 09.03.2011 - 1 BvR 1660/08

In dem Verfahren
...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier und
die Richterin Baer am 9. März 2011
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 40.000 EUR (in Worten: vierzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).

Gründe

1

Der nach § 37 Abs. 2 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren beträgt, wenn der Verfassungsbeschwerde durch die Entscheidung einer Kammer stattgegeben wird, in der Regel, wenn weder die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit Besonderheiten aufweisen, 8.000 EUR (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juni 2009 - 1 BvR 2295/08 -, [...], Rn. 30).

2

Während die subjektive Bedeutung der Rechtssache für den Beschwerdeführer eher gering ist und unterhalb des Wertes von 8.000 EUR liegt, ist die objektive Bedeutung der Sache erheblich. Denn der stattgebende Kammerbeschluss vom 28. September 2010 wird im Ergebnis in einer Vielzahl von Fällen für die Versicherten zu einer Reduktion der Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner führen. Es erscheint daher unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen angemessen, einen Gegenstandswert von 40.000 EUR anzusetzen.

Kirchhof
Schluckebier
Baer

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