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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 02.03.2011, Az.: 2 BvR 133/10
Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.03.2011
Referenz: JurionRS 2011, 11966
Aktenzeichen: 2 BvR 133/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Marburg - 12.02.2009 - AZ: 7a StVK 78/08

OLG Frankfurt am Main - 08.12.2009 - AZ: 3 Ws 239/09 (StVollz)

nachgehend:

BVerfG - 18.01.2012 - AZ: 2 BvR 133/10

Verfahrensgegenstand:

Die Verfassungsbeschwerdedes Herrn S...

  1. I.

    unmittelbar gegen

    1. a)

      den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Dezember 2009 - 3 Ws 239/09 (StVollz) -,

    2. b)

      den Beschluss des Landgerichts Marburg vom 12. Februar 2009 - 7a StVK 78/08 -,

  2. II.

    mittelbar gegen

    § 5 Abs. 3 HessMaßrVollzG

hier:
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung des Rechtsanwalts Sch.

BVerfG, 02.03.2011 - 2 BvR 133/10

In dem Verfahren
...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff und
den Richter Huber
am 2. März 2011
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Dem Beschwerdeführer wird Prozesskostenhilfe mit Wirkung ab 6. November 2010 bewilligt und Rechtsanwalt Sch. beigeordnet.

Mellinghoff
Lübbe-Wolff
Huber

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