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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 24.02.2011, Az.: 2 BvR 45/11
Rechtswegerschöpfung bei unterlassener Erhebung einer Anhörungsrüge nach behauptetem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.02.2011
Referenz: JurionRS 2011, 11965
Aktenzeichen: 2 BvR 45/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Bamberg - 07.12.2010 - AZ: 1 Ws 677/10

Verfahrensgegenstand:

Die Verfassungsbeschwerde des Herrn R...
gegen
den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 7. Dezember 2010 - 1 Ws 677/10 -
und
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
und
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. H.

BVerfG, 24.02.2011 - 2 BvR 45/11

Redaktioneller Leitsatz:

Im Fall eines behaupteten Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist die Erhebung der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich erst nach der Erhebung des Rechtsbehelfs der Anhörungsrüge zulässig.

In dem Verfahren
...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Huber
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 24. Februar 2011
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. H. wird zurückgewiesen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen für eine notwendige Annahme (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor; die Annahme ist auch im Übrigen nicht angezeigt.

2

1.

Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 [BVerfG 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92] <25 f.>), da sie unzulässig ist.

3

Die Verfassungsbeschwerde ist nach dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität unzulässig, weil der Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinn hinaus nicht alle verfügbaren prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung zu verhindern oder ihre Korrektur zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 73, 322 [BVerfG 08.07.1986 - 2 BvR 152/83] <325>; 74, 102 <113>; 77, 381 <401>; 81, 22 <27>; 81, 97 <102>; 84, 203 <208>; 95, 163 <171>; 104, 65 <70>; 107, 257 <267>; stRspr).

4

Der Beschwerdeführer behauptet, das Beschwerdegericht habe vor Ablauf einer ihm und seinem Verteidiger gesetzten Äußerungsfrist entschieden. Damit behauptet er einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 42, 243 [BVerfG 30.06.1976 - 2 BvR 164/76]).

5

Im Fall eines behaupteten Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG macht es der Grundsatz der materiellen Subsidiarität grundsätzlich erforderlich, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde den Rechtsbehelf der Anhörungsrüge zu erheben (vgl. BVerfGE 122, 190 [BVerfG 25.11.2008 - 1 BvR 848/07] <198>).

6

Der Beschwerdeführer hat den von ihm behaupteten Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG jedoch vor den Fachgerichten ohne Beanstandung hingenommen und keinen Rechtsbehelf gemäß § 33a oder § 311a StPO eingelegt. Das Unterlassen einer Anhörungsrüge, wo diese nicht offensichtlich aussichtslos wäre, hat zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf die behauptete Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG, sondern insgesamt unzulässig ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, NJW 2005, S. 3059).

7

2.

Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, ob das Beschwerdegericht die Sache an das Ausgangsgericht zurückverweisen durfte oder ob es eine eigene Sachentscheidung hätte treffen müssen.

8

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

9

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Mellinghoff
Lübbe-Wolff
Huber

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