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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 05.10.2010, Az.: 1 BvR 772/10
Verfassungsmäßige Verpflichtung der Fachgerichte zum Abschluss von Gerichtsverfahren in angemessener Zeit; Überlange Verfahrensdauer bei Gesamtdauer eines Gerichtsverfahrens von mehr als sieben Jahren
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.10.2010
Referenz: JurionRS 2010, 25489
Aktenzeichen: 1 BvR 772/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Dortmund - 06.05.2009 - AZ: 21 O 156/09

OLG Hamm - 16.11.2009 - AZ: 13 U 129/09

Verfahrensgegenstand:

Verfassungsbeschwerde
des Herrn P
... gegen

  1. a)

    das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. November 2009 - I-13 U 129/09 -,

  2. b)

    das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 6. Mai 2009 - 21 O 156/09 -,

  3. c)

    die Untätigkeit des Landgerichts Dortmund im Verfahren 21 O 364/07 und

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und
Beiordnung eines Rechtsanwalts

BVerfG, 05.10.2010 - 1 BvR 772/10

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes im materiellen Sinne für bürgerlichrechtliche Streitigkeiten ableiten lässt und sich daraus die Verpflichtung der Fachgerichte ergibt, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zu einem Abschluss zu bringen.

  2. 2.

    Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist stets nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles zu bestimmen. Es gibt keine allgemeingültigen Zeitvorgaben; verbindliche Richtlinien können auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht entnommen werden.

  3. 3.

    Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Frage, ab wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Natur des Verfahrens und die Bedeutung der Sache für die Parteien, die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für die Beteiligten, die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten, insbesondere Verfahrensverzögerungen durch sie sowie die gerichtlich nicht zu beeinflussende Tätigkeit Dritter, vor allem der Sachverständigen. Dagegen kann sich der Staat nicht auf solche Umstände berufen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen.

In dem Verfahren
...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt und
die Richter Gaier, Paulus
am 5. Oktober 2010
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen des Landgerichts Dortmund vom 6. Mai 2009 - 21 O 156/09 - sowie des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. November 2009 - I-13 U 129/09 - richtet. Im Übrigen hat sich der Antrag durch die Entscheidung über die Kostenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren erledigt.

  2. 2.

    Die Untätigkeit des Landgerichts Dortmund im Verfahren 21 O 364/07 nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 21 O 64/03 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).

    Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

  3. 3.

    Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die Hälfte seiner notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen zivilgerichtliche Entscheidungen in einem einstweiligen Verfügungsverfahren sowie gegen die Untätigkeit des Landgerichts in einem weiteren Verfahren.

2

1.

Der Beschwerdeführer war bei einem Autounfall verletzt worden und reichte mit Schriftsatz vom 27. Februar 2003 eine Klage gegen den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners (nachfolgend: Beklagter) beim Landgericht ein, mit der er Ersatz für Erwerbseinbußen und Schmerzensgeld geltend machte. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 21 O 64/03 geführt.

3

Während der Beklagte seine Einstandspflicht dem Grunde nach anerkannte, blieben die Kausalität zwischen den vom Beschwerdeführer behaupteten Beschwerden und dem Unfallereignis sowie die Höhe der geltend gemachten Ansprüche im Verfahren streitig. Ein erster Termin zur mündlichen Verhandlung fand am 26. September 2003 statt. Nach Durchführung eines weiteren Termins zur mündlichen Verhandlung am 30. Juni 2004 wurde durch entsprechenden Beweisbeschluss ein technisches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Die Erstattung des Sachverständigengutachtens erfolgte mündlich im Verhandlungstermin am 10. November 2004. Mit Beweisbeschluss vom 1. Dezember 2004 gab das Landgericht die Erstattung eines schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachtens in Auftrag, das am 15. Juni 2005 vorlag und mit einer gutachterlichen Stellungnahme vom 8. Januar 2007 ergänzt wurde.

4

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22. August 2007 trennte das Landgericht nach Erörterung mit den Parteien, die insoweit keine Einwände vorbrachten, die Klageanträge hinsichtlich des geltend gemachten Erwerbsschadens ab. Insoweit wurde das Verfahren fortan unter dem Aktenzeichen 21 O 364/07 geführt. Mit Urteil vom gleichen Tage sprach das Landgericht dem Beschwerdeführer im Verfahren 21 O 64/03 ein Schmerzensgeld in Höhe von 28.000 EUR zu. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten wies das Oberlandesgericht mit Urteil vom 22. Dezember 2008 zurück.

5

Mit Schreiben vom 27. Januar 2009 bat der Beschwerdeführer darum, dem Verfahren 21 O 364/07 Fortgang zu geben, ohne dass hierauf eine Reaktion des Landgerichts folgte.

6

Im April 2009 machte der Beschwerdeführer den Anspruch auf Ersatz seines Erwerbsschadens mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geltend. Mit Urteil vom 6. Mai 2009 lehnte das Landgericht den Antrag ab. Die Berufung des Beschwerdeführers wies das Oberlandesgericht mit Urteil vom 16. November 2009 zurück.

7

2.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer zum einen gegen die gerichtliche Untätigkeit im Verfahren 21 O 364/07 und rügt insofern eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Zum anderen wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Entscheidungen des Landgerichts sowie des Oberlandesgerichts im einstweiligen Verfügungsverfahren und sieht insoweit Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 GG verletzt.

8

3.

Dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen sowie dem Beklagten der Ausgangsverfahren wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Akten der Ausgangsverfahren waren beigezogen.

9

II.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Untätigkeit des Landgerichts im Verfahren 21 O 364/07 wendet; im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

10

1.

Die Annahme zur Entscheidung ist zur Durchsetzung des Grundrechts auf Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) angezeigt, soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Untätigkeit des Landgerichts im Verfahren 21 O 364/07 richtet (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Insoweit sind auch die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung erfüllt. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 55, 349 [BVerfG 16.12.1980 - 2 BvR 419/80]<369>; 60, 253 <269>; 93, 1 <13>). Die Verfassungsbeschwerde ist zudem offensichtlich begründet.

11

a)

In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes im materiellen Sinne für bürgerlichrechtliche Streitigkeiten ableiten lässt (vgl. BVerfGE 82, 126 <155>; 93, 99 <107>) und sich daraus die Verpflichtung der Fachgerichte ergibt, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zu einem Abschluss zu bringen (vgl. BVerfGE 55, 349 [BVerfG 16.12.1980 - 2 BvR 419/80]<369>; 60, 253 <269>; 93, 1 <13>). Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist stets nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles zu bestimmen (vgl. BVerfGE 55, 349 <369>). Es gibt keine allgemeingültigen Zeitvorgaben; verbindliche Richtlinien können auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht entnommen werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Mai 1997 -1 BvR 711/96 -, NJW 1997, S. 2811; EGMR, Dritte Sektion, Urteil vom 11. Januar 2007 - 20027/02 Herbst/Deutschland -, NVwZ 2008, S. 289<291> Rn. 75). Die Verfahrensgestaltung obliegt in erster Linie dem mit der Sache befassten Gericht. Sofern der Arbeitsanfall die alsbaldige Bearbeitung und Terminierung sämtlicher zur Entscheidung anstehender Fälle nicht zulässt, muss das Gericht hierfür zwangsläufig eine zeitliche Reihenfolge festlegen (vgl. BVerfGE 55, 349 <369>).

12

Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Frage, ab wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Natur des Verfahrens und die Bedeutung der Sache für die Parteien (vgl. BVerfGE 46, 17 <29>), die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für die Beteiligten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Mai 1997, a.a.O., S. 2812), die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten, insbesondere Verfahrensverzögerungen durch sie sowie die gerichtlich nicht zu beeinflussende Tätigkeit Dritter, vor allem der Sachverständigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214 <215>). Dagegen kann sich der Staat nicht auf solche Umstände berufen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2003 - 1 BvR 901/03 -, NVwZ 2004, S. 334 <335>). Ferner haben die Gerichte auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000, a.a.O., S. 215).

13

b)

Nach Abwägung der konkreten Umstände ist es im gegebenen Fall verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar, dass jedenfalls nach der rechtskräftigen Entscheidung über den Schmerzensgeldanspruch im Verfahren 21 O 64/03 infolge der Untätigkeit des Landgerichts das Verfahren 21 O 364/07 über einen Zeitraum von mehr als 18 Monaten keinen Fortgang gefunden hat.

14

aa)

Die Gesamtdauer des Verfahrens beläuft sich mittlerweile auf über sieben Jahre. Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung ist allerdings zu berücksichtigen, dass das erstinstanzliche Verfahren mit der Entscheidung über den Schmerzensgeldanspruch im Urteil vom 22. August 2007 teilweise zum Abschluss gebracht wurde. Ob bereits zu beanstanden ist, dass das Landgericht bis zum Abschluss der Rechtsmittelinstanz im Verfahren 21 O 64/03 dem Verfahren 21 O 364/07 keinen Fortgang gegeben hat, mag dahinstehen. Dem Zuwarten könnte die nachvollziehbare Erwägung zugrunde gelegen haben, dass im Verfahren 21 O 64/03 Fragen der Kausalität zwischen der Unfallverursachung und den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzungen klärungsbedürftig waren, die auch für den Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens Relevanz haben.

15

bb)

Hingegen begegnet die Untätigkeit des Landgerichts im Laufe der weiteren Verfahrensdauer von mittlerweile mehr als 18 Monaten, gerechnet ab dem Berufungsurteil des Oberlandesgerichts vom 22. Dezember 2008, durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Landgericht wäre jedenfalls vor dem Hintergrund der Gesamtdauer des Verfahrens gehalten gewesen, dem Verfahren 21 O 364/07 nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 21 O 64/03 zügig Fortgang zu geben und alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel zu einer Beschleunigung des Verfahrens zu nutzen. Die erhebliche Bedeutung des Verfahrens für den Beschwerdeführer, der nach seinem Vortrag im fachgerichtlichen Verfahren einen Großteil seiner Arbeitsfähigkeit eingebüßt hat und für den der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens der fortlaufenden Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz dient, war dem Landgericht bekannt.

16

cc)

Der Beschwerdeführer hat nicht nur mit Schreiben vom 27. Januar 2009 darum gebeten, dem Verfahren Fortgang zu geben, sondern zudem durch seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in Form einer Leistungsverfügung deutlich gemacht, dass für ihn aus wirtschaftlichen Gründen, insbesondere zur Sicherung der Existenz seines Betriebs und damit seiner Erwerbsgrundlage, eine zeitnahe Entscheidung von erheblicher Bedeutung ist. Der Beschwerdeführer hat damit auch alles ihm Zumutbare unternommen, um eine Beschleunigung des Verfahrens zu erreichen.

17

dd)

Zwar kann unterstellt werden, dass die Berechnung des geltend gemachten Erwerbsschadens, wie es das Landgericht im Urteil über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 6. Mai 2009 zum Ausdruck brachte, nicht nach Maßgabe eines abstrakten mathematischen Modells erfolgen kann. Wenn das Landgericht jedoch in diesem Beschluss ausführt, dass es zur Berechnung des Erwerbsschadens einer eingehenden betriebswirtschaftlichen Analyse bedarf, gleichwohl - und trotz Vorliegens eines entsprechenden Beweisantrags - aber keine Schritte unternimmt, um dem Verfahren Fortgang zu geben, verletzt dies den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Die Schwierigkeit der Ermittlung des Erwerbsschadens kann jedenfalls die Untätigkeit des Landgerichts nicht rechtfertigen. Dass - wie dem Schreiben des Präsidenten des Landgerichts vom 15. Juni 2010 zu entnehmen ist - die Akte im Kostenfestsetzungsverfahren "außer Kontrolle geraten ist" und daher den zuständigen Richtern der Kammer trotz ordnungsgemäßer Verfügung von Wiedervorlagefristen nicht rechtzeitig vorgelegt wurde, vermag hieran nichts zu ändern. Dieser organisatorische Umstand fällt vielmehr in den Verantwortungsbereich des Staates.

18

c)

Hiernach ist eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG festzustellen. Das Landgericht ist nunmehr gehalten, unverzüglich sämtliche geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, die zu einer möglichst raschen Entscheidung führen.

19

2.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde fehlt es bereits an einer den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Begründung (vgl. BVerfGE 99, 84 [BVerfG 29.09.1998 - 2 BvR 1790/94]<87>).

20

3.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts war mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen, soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes richtet. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Untätigkeit des Landgerichts richtet, erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts durch die Anordnung der Auslagenerstattung (vgl. BVerfGE 104, 220 <222, 238>; 105, 1 <17>; 105, 239 <240>).

21

4.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Hohmann-Dennhardt
Gaier
Paulus

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