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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 09.09.2010, Az.: 1 BvR 2006/10
Eingriff in die Eigentumsfreiheit durch eine Preisreglementierung in Form einer unzulässigen Sonderabgabe im Bereich privatautonom vereinbarter Leistungsbeziehungen; Bundesgesetzgebungskompetenz zur Regelungen der Finanzierung der Sozialversicherung; Finanzielle Stabilisierung und Konsolidierung der gesetzlichen Krankenversicherung als vernünftige Gründe des Gemeinwohls i.R.e. Berufsausübungsregelung
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 33369
Aktenzeichen: 1 BvR 2006/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

SG Aachen - 12.08.2008 - AZ: S 13 (2) KR 103/07

LSG Nordrhein-Westfalen - 26.03.2009 - AZ: L 16 KR 135/08

BSG - 20.04.2010 - AZ: B 1 KR 20/09 R

Hinweis:

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter:
BVerfG - 09.09.2010 - AZ: 1 BvR 2005/10

Verfahrensgegenstand:

In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden

der St. ... gGmbH, vertreten durch den Geschäftsführer S...

I.

  1. 1.

    unmittelbar gegen

  2. a)

    das Urteil des Bundessozialgerichts vom 20. April 2010 - B 1 KR 19/09 R -,

  3. b)

    das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. März 2009 - L 16 KR 87/08 -,

  4. c)

    das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 22. April 2008 - S 13 KR 119/07 -,

  1. 2.

    mittelbar gegen
    § 8 Abs. 9 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) in der Fassung des Art. 19 Nr. 2 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) vom 26. März 2007 (BGBl I S. 378)

    - 1 BvR 2005/10 -,

II.

  1. 1.

    unmittelbar gegen

  2. a)

    das Urteil des Bundessozialgerichts vom 20. April 2010 - B 1 KR 20/09 R -,

  3. b)

    das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. März 2009 - L 16 KR 135/08 -,

  4. c)

    das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 12. August 2008 - S 13 (2) KR 103/07 -,

  1. 2.

    mittelbar gegen
    § 8 Abs. 9 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) in der Fassung des Art. 19 Nr. 2 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) vom 26. März 2007 (BGBl I S. 378)

    - 1 BvR 2006/10 -

BVerfG, 09.09.2010 - 1 BvR 2006/10

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ist ein Beschwerdeführer gehalten, den Sachverhalt, aus dem sich die Grundrechtsverletzung ergeben soll, substantiiert und schlüssig darzulegen. Er ist des Weiteren verpflichtet, das angeblich verletzte Grundrecht oder grundrechtsgleiche Recht zu bezeichnen und substantiiert darzutun, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Recht verletzt sein soll.

  2. 2.

    Preisreglementierungen sind keine gegen Art. 14 Abs. 1 GG verstoßenden unzulässigen Sonderabgaben, weil sie sich nur im Bereich privatautonom vereinbarter Leistungsbeziehungen auswirken.

  3. 3.

    Auch Regelungen zur Finanzierung der Sozialversicherung können auf die Zuständigkeitsvorschrift der Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 GG gestützt werden, wobei die Regelungsbefugnis neben der Normierung von Beiträgen im engeren Sinne auch sonstige Regelungen zur finanziellen Entlastung der Sozialversicherungssysteme umfasst.

  4. 4.

    Berufsausübungsregelungen sind zulässig, wenn sie durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind.

  5. 5.

    Bei der Beurteilung dessen, was er bei der Verwirklichung der von ihm verfolgten Gemeinwohlzwecke für erforderlich halten darf, steht dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zu, der erst dann überschritten ist, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für die vorgenommene Maßnahme abgeben können.

  6. 6.

    Trifft der Gesetzgeber Regelungen, die in die Freiheit der Berufsausübung eingreifen, so muss bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleiben. Auch insoweit steht dem Gesetzgeber jedoch ein Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu.

...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt und
die Richter Gaier, Paulus
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 9. September 2010
einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Hohmann-Dennhardt
Gaier
Paulus

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