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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 08.09.2010, Az.: 2 BvR 1434/10
Verfassungsmäßigkeit des grundsätzlichen Ausschlusses nicht verschreibungspflichtiger Medikamente von der Beihilfefähigkeit
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 24020
Aktenzeichen: 2 BvR 1434/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Nordrhein-Westfalen - 23.07.2009 - AZ: 1 A 1682/07

BVerwG - 05.05.2010 - AZ: BVerwG 2 C 12.10

Verfahrensgegenstand:

Verfassungsbeschwerde
des Herrn D
... ,
gegen
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Mai 2010 - BVerwG 2 C 12.10 -

BVerfG, 08.09.2010 - 2 BvR 1434/10

Redaktioneller Leitsatz:

Eine Verfassungsbeschwerde ist wegen Verletzung des Subsidiaritätsgrundsatzes unzulässig, wenn nicht dargelegt ist, ob ein vom Fachgericht vorgezeichneter Weg zur nachträglichen Erreichung des Rechtsschutzziels beschritten wurde.

In dem Verfahren
...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Präsidenten Voßkuhle,
den Richter Mellinghoff und
die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)
am 8. September 2010
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, weil der Grundsatz der Subsidiarität nicht gewahrt ist. Dieser verlangt vom Beschwerdeführer, über das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinn hinaus alle ihm zumutbaren, nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um Rechtsschutz bereits durch die Fachgerichte zu erreichen (vgl. BVerfGE 107, 257 [BVerfG 12.02.2003 - 2 BvR 709/99]<267>; 110, 1 <12>; stRspr).

2

Der Beschwerdeführer trägt nicht vor, ob er den vom Bundesverwaltungsgericht vorgezeichneten Weg beschritten hat, nachträglich einen Antrag nach § 12 Abs. 2 der Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) in der damals geltenden Fassung zu stellen und auf diesem Weg eine Kostenerstattung herbeizuführen. Zugleich lässt sich seinen Ausführungen aber auch nicht entnehmen, dass beziehungsweise warum er diese Vorgehensweise für nicht zielführend hält. Vielmehr erschöpft sich sein Vorbringen in der pauschalen Behauptung, dass der grundsätzliche Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Medikamente von der Beihilfefähigkeit verfassungswidrig sei. Damit genügt die Verfassungsbeschwerde zugleich nicht den gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG an sie zu stellenden Substantiierungsnforderu

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Voßkuhle
Mellinghoff
Lübbe-Wolff

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