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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 16.08.2010, Az.: 1 BvR 1750/09
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.08.2010
Referenz: JurionRS 2010, 23817
Aktenzeichen: 1 BvR 1750/09
ECLI: [keine Angabe]

Fundstellen:

AfP 2010, 464

DSB 2010, 21

DVP 2011, 301

NJW 2011, 36

SchuR 2010, 137

Verfahrensgegenstand:

Verfassungsbeschwerde
der Frau Dr. C - R
...
gegen

  1. a)

    das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08 -,

  2. b)

    das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 3. Juli 2008 - 15 U 43/08 -,

  3. c)

    das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. Januar 2008 - 28 O 319/07 -

BVerfG, 16.08.2010 - 1 BvR 1750/09

In dem Verfahren
...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Vizepräsidenten Kirchhof und
die Richter Eichberger, Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)
am 16. August 2010
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Von einer Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof
Eichberger
Masing

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