Beschl. v. 11.08.2010, Az.: 1 BvR 1670/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Baden-Württemberg - 12.06.2009 - AZ: L 12 KR 1091/09 KO-A
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Verfassungsbeschwerde der J... GmbH, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer L..., Dr. Orth... und W...
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gegen
den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. Juni 2009 - L 12 KR 1091/09 KO-A -
hier: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes
BVerfG, 11.08.2010 - 1 BvR 1670/09
In dem Verfahren
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hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt und die Richter Gaier, Paulus
am 11. August 2010
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 EUR (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).
Hohmann-Dennhardt
Gaier
Paulus
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