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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 11.08.2010, Az.: 1 BvR 1670/09
Festsetzung des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.08.2010
Referenz: JurionRS 2010, 22347
Aktenzeichen: 1 BvR 1670/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 12.06.2009 - AZ: L 12 KR 1091/09 KO-A

Verfahrensgegenstand:

Verfassungsbeschwerde der J... GmbH, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer L..., Dr. Orth... und W...
...
gegen
den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. Juni 2009 - L 12 KR 1091/09 KO-A -
hier: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes

BVerfG, 11.08.2010 - 1 BvR 1670/09

In dem Verfahren
..
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt und die Richter Gaier, Paulus
am 11. August 2010
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 EUR (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).

Hohmann-Dennhardt
Gaier
Paulus

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