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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 07.07.2010, Az.: 2 BvL 13/05
Zulässigkeit gesetzlicher Regelungen über die Anknüpfung an zurückliegende Sachverhalte für künftige belastende Rechtsfolgen (sog. unechte Rückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüpfung); Vereinbarkeit der unechten Rückwirkung mit den grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Grundsätzen bei Geeignetheit und Erforderlichkeit zur Förderung des Gesetzeszwecks; Vereinbarkeit der Verlängerung der sog. Spekulationsfrist bei einer Veräußerung von Grundstücken mit den Grundsätzen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 07.07.2010
Referenz: JurionRS 2010, 21597
Aktenzeichen: 2 BvL 13/05
ECLI: [keine Angabe]

Fundstellen:

BVerfGE 127, 1 - 31

ZAP EN-Nr. 551/2010

Hinweis:

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter: BVerfG - 07.07.2010 - AZ: 2 BvL 14/02

Weitere Verbundverfahren:
BVerfG - 07.07.2010 - AZ: 2 BvL 2/04

Verfahrensgegenstand:

1. ob die zu § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ergangene Anwendungsregelung des § 52 Abs. 39 Satz 1 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/ 2002 unter dem Gesichtspunkt unzulässiger unechter Rückwirkung mit Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes insoweit vereinbar ist, als auch private Grundstücksveräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als zwei Jahre beträgt und die auf einem nach dem 31. Dezember 1998 sowie vor dem Beschluss des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 durch den Deutschen Bundestag am 4. März 1999 abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder einem gleichstehenden Rechtsakt beruhen, als private Veräußerungsgeschäfte gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 22 Nr. 2 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 der Einkommensbesteuerung unterworfen werden,
2. ob § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz in Verbindung mit § 52 Abs. 39 Satz 1 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar ist, als danach auch private Grundstücksveräußerungsgeschäfte nach dem 31. Dezember 1998, bei denen zu diesem Stichtag die zuvor geltende Spekulationsfrist von zwei Jahren (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a Einkommensteuergesetz alter Fassung) bereits abgelaufen war, übergangslos der Einkommensteuer unterworfen werden,
3. ob § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz in Verbindung mit § 52 Abs. 39 Satz 1 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) insoweit verfassungswidrig ist, als danach private Grundstücksveräußerungsgeschäfte, die nach dem 31. Dezember 1998 erfolgen und bei denen zu diesem Stichtag die zuvor geltende Spekulationsfrist von zwei Jahren bereits abgelaufen war, ohne Übergangsregelung der Einkommensteuer unterworfen werden,

BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 13/05

In den Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung,
...
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung
der Richterinnen und Richter Präsident Voßkuhle, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt, Landau
am 7. Juli 2010
beschlossen:

Tenor:

§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 39 Satz 1 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (Bundesgesetzblatt I Seite 402) verstößt gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und ist nichtig, soweit in einem Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen steuerlich erfasst werden, die bis zur Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 am 31. März 1999 entstanden sind und nach der zuvor geltenden Rechtslage bis zum Zeitpunkt der Verkündung steuerfrei realisiert worden sind oder steuerfrei hätten realisiert werden können.

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