Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 23.06.2010, Az.: 2 BvR 105/09
Vereinbarkeit des Tatbestands der Untreue gem. § 266 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG; Erforderlichkeit einer Ausräumung von Unklarheiten über den Anwendungsbereich von Strafnormen durch eine Präzisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung durch die Rechtsprechung; Erhöhung der verfassungsgerichtlichen Kontrolldichte aufgrund des in Art. 103 Abs. 2 GG zum Ausdruck kommenden strengen Gesetzesvorbehalts; Gerichtliche Pflicht zur konkreten Ermittlung und Bezifferung der Höhe nach eines durch eine Handlung i.S.d. § 266 Abs. 1 StGB entstandenen Nachteils; Verfassungsmäßigkeit einer Annahme eines Nachteils i.S.d. Untreuetatbestands aufgrund eines Gefährdungsschadens bzw. einer schadensgleichen Vermögensgefährdung
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 23.06.2010
Referenz: JurionRS 2010, 21211
Aktenzeichen: 2 BvR 105/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 21.03.2007 - AZ: (536) 2 StB Js 215/01 (13/04)

BGH - 04.02.2009 - AZ: 5 StR 260/08

Fundstelle:

BVerfGE 126, 170 - 233

Hinweis:

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter: BVerfG - 23.06.2010 - AZ: 2 BvR 2559/08

Weitere Verbundverfahren:
BVerfG - 23.06.2010 - AZ: 2 BvR 491/09

Verfahrensgegenstand:

Verfassungsbeschwerden

  1. I.

    des Herrn K... gegen

    1. a)

      das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. August 2008 - 2 StR 587/07 -,

    2. b)

      das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. Mai 2007 - 712 Js 5213/04-9 KLs -
      - 2 BvR 2559/08 -,

  2. II.

    des Herrn E..., gegen

    1. a)

      den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 2008 - 2 StR 451/08 -,

    2. b)

      das Urteil des Landgerichts Kassel vom 1. November 2007 - 5643 Js 46677/03 1 KLs -
      - 2 BvR 105/09 -,

  3. III.
    1. 1.

      des Herrn B...,

    2. 2.

      des Herrn L...,

    3. 3.

      des Herrn N...,

    4. 4.

      des Herrn B...,

    5. 5.

      des Herrn W...,

      gegen

      a)

      den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 4. Februar 2009 - 5 StR 260/08 -,

      b)

      das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. März 2007 - (536) 2 StB Js 215/01 (13/04) -
      - 2 BvR 491/09 -

BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 105/09

In den Verfahren
...
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung
der Richterinnen und Richter Präsident Voßkuhle, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe -Wolff, Gerhardt, Landau
am 23. Juni 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 4. Februar 2009 - 5 StR 260/08 - und das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. März 2007 - (536) 2 StB Js 215/01 (13/04) - verletzen die Beschwerdeführer zu III. 1), 2), 3), 4) und 5) in ihrem Recht aus Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Das Verfahren wird an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.

Im Übrigen werden die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen.

Die Bundesrepublik Deutschland und das Land Berlin haben je zur Hälfte den Beschwerdeführern zu III. 1), 2), 3), 4) und 5) deren notwendige Auslagen zu erstatten.

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.