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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 25.05.2010, Az.: 1 BvR 901/10
Verfassungsbeschwerde gerichtet auf den Erlass eines Gesetzes unter Vertretung durch einen bereits mehrfach in sachlich gleichgelagerten Fällen mit einer Verfassungsbeschwerde gescheiterten Verfahrensbevollmächtigten; Auferlegung einer Missbrauchsgebühr wegen Geltendmachung von im Wesentlichen bereits i.R. früherer Verfassungsbeschwerden gegenständlicher Rügen
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 25.05.2010
Referenz: JurionRS 2010, 17974
Aktenzeichen: 1 BvR 901/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Neubrandenburg - 10.12.2009 - AZ: 6 Rh 65/07

OLG Rostock - 10.03 2010 - AZ: I WsRH 6/10

Fundstelle:

ZAP EN-Nr. 574/2010

Hinweis:

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter: BVerfG - 25.05.2010 - AZ: 1 BvR 690/10

Verfahrensgegenstand:

Verfassungsbeschwerden

  1. I.


    der Frau M
    ...
    gegen
    das Unterlassen des Gesetzgebers, ein Gesetz zu verabschieden, welches es der Beschwerdeführerin ermöglicht, den gegen ihren Großvater P. (ehemals wohnhaft in I:, ehemals Kreis M., heute Landkreis D.) von den zuständigen Bodenkommissionen erhobenen Schuldvorwurf in einem justizförmigen Verfahren überprüfen und durch eine förmliche Rehabilitierung aufheben zu lassen - 1 BvR 690/10 -,

  2. II.

    der Frau P
    ...
    gegen

    1. 1.

      das Unterlassen des Gesetzgebers, ein Gesetz zu verabschieden, welches es ermöglicht, den der politischen Verfolgung von den zuständigen Bodenkommissionen gegen den Vater der Beschwerdeführerin, Herrn W., zugrunde gelegten Schuldvorwurf in einem justizförmigen Verfahren überprüfen und förmlich aufheben zu lassen (Rehabilitierung),

    2. 2.

      hilfsweise

      a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 10. März 2010 - I WsRH 6/10 -,

      b) den Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 10. Dezember 2009 - 6 Rh 65/07 -,

    - 1 BvR 901/10 -

BVerfG, 25.05.2010 - 1 BvR 901/10

In den Verfahren
...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger, Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 25. Mai 2010
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Den Beschwerdeführerinnen wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von jeweils 500 € (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.

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