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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 22.05.2010, Az.: 2 BvR 1783/09
Annahme einer Verfassungsbeschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland zur Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht aufgrund der Wahl des neuen Bundespräsidenten am 23. Mai 2009
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.05.2010
Referenz: JurionRS 2010, 17759
Aktenzeichen: 2 BvR 1783/09
ECLI: [keine Angabe]

Fundstellen:

GuT 2010, 273 (Pressemitteilung)

ZAP EN-Nr. 458/2010

ZAP EN-Nr. 0/2010

Verfahrensgegenstand:

Verfassungsbeschwerde
des Herrn Dr. M...
gegen
die Bundesrepublik Deutschland aufgrund der Wahl des neuen Bundespräsidenten am 23. Mai 2009 wegen
a) der Mitabstimmung von Mitgliedern der Bundesregierung,
b) der Mitabstimmung von Mitgliedern einer der Landesregierungen,
c) der Mitabstimmung von Bürgerinnen und Bürgern des Freistaates Bayern

BVerfG, 22.05.2010 - 2 BvR 1783/09

In dem Verfahren
...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Präsidenten Voßkuhle,
den Richter Mellinghoff und
die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 22. Mai 2010
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 200 € (in Worten: zweihundert Euro) auferlegt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil es an der Beschwerdebefugnis fehlt.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist kein Instrument allgemeiner Aufsicht über die Rechtmäßigkeit von Vorgängen im Bereich der Staatsorganisation. Sie dient dem Schutz der Grundrechte sowie der in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG und § 90 Abs. 1 BVerfGG aufgeführten grundrechtsgleichen Rechte. Ihre Zulässigkeit setzt daher voraus, dass der Beschwerdeführer durch den angegriffenen Akt der öffentlichen Gewalt möglicherweise in eigenen Grundrechten verletzt ist (vgl. BVerfGE 17, 252 <258>; 89, 155 <171>; stRspr). Eine solche Möglichkeit ist hier weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Der Schutzbereich des Widerstandsrechts (Art. 20 Abs. 4 GG), das der Beschwerdeführer sinngemäß geltend macht, ist offensichtlich nicht berührt. Soweit der Beschwerdeführer sich auf Art. 20 Abs. 1 bis 3, Art. 54 und Art. 79 Abs. 3 GG beruft, ergibt sich daraus keine Beschwerdebefugnis, weil es sich bei diesen Bestimmungen nicht um Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte handelt.

3

Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 200 € auferlegt. Jeder Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine richterliche Entscheidung. Mit einem Hinweis des Präsidialrats muss er sich nicht zufriedengeben. Es ist ihm aber, besonders wenn es bereits an der Beschwerdebefugnis fehlt und er vom Präsidialrat auf die daraus folgende Unzulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen wurde, zumutbar, sorgfältig zu erwägen, ob er das Bundesverfassungsgericht ungerechtfertigt in Anspruch nimmt, und eine offensichtliche Aussichtslosigkeit seiner Verfassungsbeschwerde zu erkennen. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (BVerfGK 10, 94 <97>; stRspr).

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Voßkuhle
Mellinghoff
Lübbe-Wolff

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