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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 10.05.2010, Az.: 2 BvR 869/10
Rechtswegerschöpfung bei Verweigerung der Terminsvergabe zur Niederschrift einer beabsichtigten Rechtsbeschwerde eines Gefangenen durch den Urkundsbeamten
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.05.2010
Referenz: JurionRS 2010, 15498
Aktenzeichen: 2 BvR 869/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Halle - 10.02.2010 - AZ: 7 StVK 40/10

Verfahrensgegenstand:

Verfassungsbeschwerde
...
gegen
den Beschluss des Landgerichts Halle vom 10. Februar 2010 - 7 StVK 40/10 -

BVerfG, 10.05.2010 - 2 BvR 869/10

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Die Möglichkeiten, Rechtsschutz vor den Fachgerichten zu erlangen, muss der Gefangene nutzen, bevor er in zulässiger Weise Verfassungsbeschwerde erheben kann. Die Verfassungsbeschwerde ist grundsätzlich unzulässig, wenn nicht der Rechtsweg ausgeschöpft worden ist.

  2. 2.

    Wird einem Gefangenen seitens der Justizvollzugsanstalt rechtswidrig die Möglichkeit versagt, eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen, so kann er sich hiergegen mit einem Antrag nach § 109 Abs. 1 StVollzG wenden. Wird dem Gefangenen die Gelegenheit, eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen, dadurch vorenthalten, dass der Urkundsbeamte ihm keinen Termin einräumt, so obliegt es dem Gefangenen, sich hiergegen zunächst mit der Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG zu wenden. Findet die Protokollierung ohne Verschulden des Gefangenen so spät statt, dass die Rechtsbeschwerdefrist versäumt wird, so kann dieser Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.

In dem Verfahren
...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Präsidenten Voßkuhle,
den Richter Mellinghoff und
die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)
am 10. Mai 2010
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.

2

1.

Der Beschwerdeführer hat schon den Rechtsweg nicht erschöpft.

3

Die vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde grundsätzlich erforderliche Erschöpfung des Rechtsweges (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) ist im vorliegenden Fall nicht deshalb ausnahmsweise entbehrlich (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG), weil nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers die von ihm beantragte Ausführung zur Niederschrift einer Rechtsbeschwerde (§§ 116, 118 StVollzG) gegen den angegriffenen landgerichtlichen Beschluss bislang nicht stattgefunden hat.

4

Der Gefangene hat nach § 118 Abs. 3 StVollzG das Recht, eine Rechtsbeschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen; hierzu muss ihm Gelegenheit gegeben werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. November 2008 - 2 BvR 2693/07 - [...]). Dies kann nicht nur durch Gewährung von Ausgang oder durch Ausführung zur Geschäftsstelle, sondern auch innerhalb der Justizvollzugsanstalt geschehen, wenn der Urkundsbeamte sich zur Aufnahme der Rechtsbeschwerde dorthin begibt.

5

Wird einem Gefangenen seitens der Justizvollzugsanstalt rechtswidrig die Möglichkeit versagt, eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen, so kann der Gefangene sich hiergegen mit einem Antrag nach § 109 Abs. 1 StVollzG wenden.

6

Wird dem Gefangenen die Gelegenheit, eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen, nicht dadurch vorenthalten, dass die Justizvollzugsanstalt sich weigert, ihm den Kontakt zum aufnahmebereiten Urkundsbeamten zu ermöglichen, sondern dadurch, dass der Urkundsbeamte ihm keinen Termin einräumt, so obliegt es dem Gefangenen, sich hiergegen zunächst mit der Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 des Rechtspflegergesetzes (RPflG) zu wenden. Dabei ist es allerdings zunächst Sache der Fachgerichte, zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen eine in den Verantwortungsbereich der Justiz fallende verzögerte Protokollierung eine Verletzung des durch § 118 Abs. 3 StVollzG eingeräumten verfahrensrechtlichen Anspruchs des Gefangenen darstellt, mit der Folge, dass hiergegen gerichtlicher Rechtsschutz zu gewähren und demgemäß die Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG als statthaft anzusehen wäre (vgl. BVerfG, a.a.O.).

7

Findet die Protokollierung ohne Verschulden des Gefangenen so spät statt, dass die Rechtsbeschwerdefrist versäumt wird, so kann der Gefangene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen (§ 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 45 StPO).

8

Diese Möglichkeiten, Rechtsschutz vor den Fachgerichten zu erlangen, muss der Gefangene nutzen, bevor er in zulässiger Weise Verfassungsbeschwerde erheben kann.

9

2.

Danach kann offenbleiben, ob die Verfassungsbeschwerde auch mangels ausreichender Begründung unzulässig ist, weil der Beschwerdeführer, der im fachgerichtlichen Verfahren eine unzureichende Berücksichtigung seiner familiären Belange gerügt hat (zur Berücksichtigung der Familienbeziehungen bei Verlegungsentscheidungen vgl. BVerfGK 8, 36 <41 ff.>), in seiner Verfassungsbeschwerdeschrift nicht ausreichend verdeutlicht, weshalb er den angegriffenen Beschluss für grundrechtswidrig hält.

10

3.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

11

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Voßkuhle
Mellinghoff
Lübbe-Wolff

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