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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 21.04.2010, Az.: 2 BvR 1193/08
Umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht bei parallelem Tatvorwurf hinsichtlich der Gefahr einer eigenen Verurteilung im eigenen Strafverfahren bei noch aufzuklärendem Verhältnis zum Angeklagten; Auskunftsverweigerungsrecht bei Verneinung eines Anfangsverdachts gegen den Beschwerdeführer in der Abschlussverfügung durch die Staatsanwaltschaft; Vereinbarkeit einer Ablehnung eines umfassenden Auskunftsverweigerungsrechts mit der verfassungsrechtlichen Selbstbelastungsfreiheit
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 21.04.2010
Referenz: JurionRS 2010, 15338
Aktenzeichen: 2 BvR 1193/08
ECLI: [keine Angabe]

Hinweis:

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter: BVerfG - 21.04.2010 - AZ: 2 BvR 504/08

Verfahrensgegenstand:

Verfassungsbeschwerden
des Herrn E...
...

  1. 1.

    gegen

    1. a)

      den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Februar 2008 - 3 Ws 77/08 -,

    2. b)

      den Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 1. Februar 2008 - 9 KLs 6 Js 141/03 - 5/05 -,

    3. c)

      den Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 29. Januar 2008 - 9 KLs 6 Js 141/03 - 5/05 -

    und

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

    - 2 BvR 504/08 -,

  2. 2.

    gegen

    1. a)

      den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Mai 2008 - 3 Ws 182/08 -,

    2. b)

      den Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 8. April 2008 - 9 KLs 6 Js 141/03 - 5/05 -,

    3. c)

      den Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 3. April 2008 - 9 KLs 6 Js 141/03 - 5/05 -

    - 2 BvR 1193/08 -

BVerfG, 21.04.2010 - 2 BvR 1193/08

In den Verfahren
...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
die Richter Broß,Di Fabiound Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 21. April 2010
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

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