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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 14.04.2010, Az.: 1 BvL 4/09
Vereinbarkeit der §§ 20 Abs. 1 bis 3 und  28 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) i.d.F.v. 24. Dezember 2003 mit dem Grundgesetz (GG)
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 14.04.2010
Referenz: JurionRS 2010, 15833
Aktenzeichen: 1 BvL 4/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hessen - 29.10.2008 - AZ: L 6 AS 336/07

Hinweis:

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter: BVerfG - 14.04.2010 - AZ: 1 BvL 1/09

Weitere Verbundverfahren:
BVerfG - 14.04.2010 - AZ: 1 BvL 3/09

Verfahrensgegenstand:

Verfassungsrechtliche Prüfung,
I.
ob § 20 Abs. 1 bis 3 und § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in der Fassung von Art. 1 Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2955) vereinbar sind mit dem Grundgesetz, insbesondere mit Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. Oktober 2008 - L 6 AS 336/07
- 1 BvL 1/09 -,
hier: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes
II.
ob § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), in Kraft getreten zum 1. Januar 2005, insoweit mit 1. Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1, Art. 6 Abs. 2, Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar ist, als die Norm für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres eine Regelleistung in Höhe von lediglich 60% der nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgebenden Regelleistung für Erwachsene vorsieht, ohne dass der für Kinder notwendige Bedarf ermittelt und definiert wurde, 2. Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, als das Sozialgeld für Kinder von Empfängern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II abschließend und bedarfsdeckend sein soll, während Kinder von Sozialhilfeempfängern nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII abweichende Bedarfe geltend machen können, 3. Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, als § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II die Höhe der Regelleistung für alle Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres einheitlich mit 60% festsetzt, ohne dabei weitere Altersstufen vorzusehen. - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts vom 27. Januar 2009 - B 14 AS 5/08 R
- 1 BvL 3/09 -,
hier: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes
III.
ob § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), in Kraft getreten zum 1. Januar 2005, insoweit mit
1.
Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1, Art. 6 Abs. 2, Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar ist, als die Norm für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres eine Regelleistung (Sozialgeld) in Höhe von lediglich 60% der nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgebenden Regelleistung für Erwachsene vorsieht, ohne dass der für Kinder notwendige Bedarf ermittelt und definiert wurde,
2.
Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, als das Sozialgeld für Kinder von Empfängern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II abschließend und bedarfsdeckend sein soll, während Kinder von Sozialhilfeempfängern nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII abweichende Bedarfe geltend machen können,
3.
Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, als § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II die Höhe der Regelleistung für alle Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres einheitlich mit 60% festsetzt, ohne dabei weitere Altersstufen vorzusehen.
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts vom 27. Januar 2009 - B 14/11b AS 9/07 R
- 1 BvL 4/09 -
hier: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes

BVerfG, 14.04.2010 - 1 BvL 4/09

In dem Verfahren
...
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat -
unter Mitwirkung
der Richterin und Richter Vizepräsident Kirchhof, Hohmann-Dennhardt, Bryde, Gaier, Eichberger, Schluckebier, Masing, Paulus
am 14. April 2010
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Gegenstandswert für die Verfahren 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09 wird auf 8.000 Euro festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).

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