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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 24.03.2010, Az.: 1 BvR 263/08
Festsetzung des Gegenstandwertes einer anwaltlichen Tätigeit
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 24.03.2010
Referenz: JurionRS 2010, 13595
Aktenzeichen: 1 BvR 263/08
ECLI: [keine Angabe]

Hinweis:

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter: BVerfG - 24.03.2010 - AZ: 1 BvR 256/08

Verfahrensgegenstand:

Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts
Verfassungsbeschwerden
...

  1. I.

    gegen die §§ 113a, 113b des Telekommunikationsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) - 1 BvR 256/08 -,

  2. II.

    ... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Dr. h.c. Burkhard Hirsch, Rheinallee 120, 40545 Düsseldorf - gegen das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) - 1 BvR 263/08 -

BVerfG, 24.03.2010 - 1 BvR 263/08

In dem Verfahren
...
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat -
unter Mitwirkung
der Richterin und Richter Vizepräsident Kirchhof, Hohmann-Dennhardt, Bryde, Gaier, Eichberger, Schluckebier, Masing, Paulus
am 24. März 2010
beschlossen:

Tenor:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigeit wird für jedes Verfahren auf 250.000 EUR (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.

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