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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 24.03.2010, Az.: 1 BvR 256/08
Festsetzung des Gegenstandwertes einer anwaltlichen Tätigeit
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.03.2010
Referenz: JurionRS 2010, 13594
Aktenzeichen: 1 BvR 256/08
ECLI: [keine Angabe]

Hinweis:

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Verbundverfahren:
BVerfG - 24.03.2010 - AZ: 1 BvR 263/08

Verfahrensgegenstand:

Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts
Verfassungsbeschwerden
...

  1. I.

    gegen die §§ 113a, 113b des Telekommunikationsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) - 1 BvR 256/08 -,

  2. II.

    ... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Dr. h.c. Burkhard Hirsch, Rheinallee 120, 40545 Düsseldorf - gegen das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) - 1 BvR 263/08 -

BVerfG, 24.03.2010 - 1 BvR 256/08

In dem Verfahren
...
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat -
unter Mitwirkung
der Richterin und Richter Vizepräsident Kirchhof, Hohmann-Dennhardt, Bryde, Gaier, Eichberger, Schluckebier, Masing, Paulus
am 24. März 2010
beschlossen:

Tenor:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigeit wird für jedes Verfahren auf 250.000 EUR (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.

Kirchhof
Hohmann-Dennhardt
Bryde
Gaier
Eichberger
Schluckebier
Masing
Paulus

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