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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 10.03.2010, Az.: 2 BvQ 10/10
Erlass einer einstweiligen Anordnung bei bereits verstrichener Frist zu Erhebung einer Verfassungsbeschwerde
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.03.2010
Referenz: JurionRS 2010, 12286
Aktenzeichen: 2 BvQ 10/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Antrag im Wege der einstweiligen Anordnung,
die Justizvollzugsanstalt B. anzuweisen,
dem Antragsteller folgende eingelagerte Gegenstände auszuhändigen:

  • 1 TV-Gerät,

  • 1 DVD-Player,

  • 1 Hifi-Mini-Anlage,

  • die für die vorgenannten Geräte benötigten Anschlusskabel,

  • 1 Espresso- / Kaffeemaschine

BVerfG, 10.03.2010 - 2 BvQ 10/10

Redaktioneller Leitsatz:

Im Hinblick auf ihre Sicherungsfunktion ist eine einstweilige Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ausgeschlossen, wenn sich das in der Hauptsache verfolgte Begehren wegen Verfristung von vornherein als unzulässig erweist.

In dem Verfahren
...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Vizepräsidenten Voßkuhle,
den Richter Mellinghoff und
die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 10. März 2010
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

1.

Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten (vgl. BVerfGE 42, 103 [BVerfG 07.04.1976 - 2 BvH 1/75] <119>). Gemäß dieser Sicherungsfunktion ist im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens kein Raum für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, wenn davon auszugehen ist, dass die erhobene oder noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gemäß den § 93a, § 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen wird. Eine einstweilige Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist daher ausgeschlossen, wenn sich das in der Hauptsache verfolgte Begehren von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 103, 41 [BVerfG 23.01.2001 - 2 BvQ 42/00] <42>; 111, 147 <152 f.>; stRspr).

2

Danach kann eine einstweilige Anordnung hier nicht ergehen. Als Rechtsbehelf in der Hauptsache, dessen Rechtsschutzwirksamkeit durch den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung gesichert werden soll, käme hier nur eine Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 29. September 2009 in Betracht. Gegen diesen Beschluss kann aber eine Verfassungsbeschwerde nicht mehr in zulässiger Weise erhoben werden, da die Monatsfrist für die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) verstrichen ist.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Voßkuhle
Mellinghoff
Lübbe-Wolff

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