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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 10.03.2010, Az.: 1 BvR 2928/09
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wegen Unzulässigkeit
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.03.2010
Referenz: JurionRS 2010, 12457
Aktenzeichen: 1 BvR 2928/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Mecklenburg-Vorpommern - 13.08.2008 - AZ: 3 K 553/06

BFH - 29.07.2009 - AZ: VII B 195/08

Verfahrensgegenstand:

Verfassungsbeschwerde des Herrn H.
...
gegen

  1. a)

    den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 29. Juli 2009 - VII B 195/08 -,

  2. b)

    das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 13. August 2008 - 3 K 553/06 -,

  3. c)

    die Prüfungsentscheidung des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 6. Dezember 2006 - IV 311-S 0850-27/04 -

und
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BVerfG, 10.03.2010 - 1 BvR 2928/09

In dem Verfahren
...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt und
die Richter Gaier, Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 10. März 2010
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie - ungeachtet des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - unzulässig ist.

Hohmann-Dennhardt
Gaier
Kirchhof

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