Beschl. v. 10.03.2010, Az.: 1 BvR 2928/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
FG Mecklenburg-Vorpommern - 13.08.2008 - AZ: 3 K 553/06
Verfahrensgegenstand:
Verfassungsbeschwerde des Herrn H.
...
gegen
- a)
den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 29. Juli 2009 - VII B 195/08 -,
- b)
das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 13. August 2008 - 3 K 553/06 -,
- c)
die Prüfungsentscheidung des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 6. Dezember 2006 - IV 311-S 0850-27/04 -
und
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
BVerfG, 10.03.2010 - 1 BvR 2928/09
In dem Verfahren
...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt und
die Richter Gaier, Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 10. März 2010
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie - ungeachtet des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - unzulässig ist.
Hohmann-Dennhardt
Gaier
Kirchhof
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