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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 09.12.2009, Az.: 2 BvR 882/09
Wiederholung einer einstweiligen Anordnung für die Dauer von weiteren sechs Monaten wegen Ankündigung der Zwangsmedikamentierung
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.12.2009
Referenz: JurionRS 2009, 29912
Aktenzeichen: 2 BvR 882/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Landau - 16.10.2008 - AZ: 2 StVK 255/06

OLG Zweibrücken - 18.03.2009 - AZ: 1 Ws 365/08 (Vollz)

BVerfG - 22.06.2009 - AZ: 2 BvR 882/09

nachgehend:

BVerfG - 23.03.2011 - AZ: 2 BvR 882/09

Fundstelle:

RPsych (R&P) 2010, 111

Verfahrensgegenstand:

Verfassungsbeschwerde
des Herrn P...
gegen
a)
den Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 18. März 2009 - 1 Ws 365/08 (Vollz) -,
b)
den Beschluss des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 16. Oktober 2008 - 2 StVK 255/06 -,
c)
die Ankündigung der Zwangsmedikamentierung des Beschwerdeführers durch Schreiben des ...klinikums .... vom 28. September 2006 - Dr. Atm./Zs. -
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

BVerfG, 09.12.2009 - 2 BvR 882/09

In dem Verfahren
...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Vizepräsidenten Voßkuhle,
den Richter Mellinghoff und
die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 32 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)
am 9. Dezember 2009
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die einstweilige Anordnung vom 22. Juni 2009 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


Voßkuhle
Mellinghoff
Lübbe-Wolff

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