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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 14.10.2009, Az.: 1 BvR 2430/09
Rechtmäßigkeit einer zahlenmäßigen Beschränkung auch ausnahmsweise zugelassener Pressekorrespondenten bei Strafverfahren gegen jugendliche Angeklagte
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.10.2009
Referenz: JurionRS 2009, 23263
Aktenzeichen: 1 BvR 2430/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Ulm - 16.09.2009 - AZ: 6 KLs 41 Js 6865/09 JK

LG Ulm - 08.10.2009 - AZ: 6 KLs 41 Js 6865/09 JK

Fundstellen:

AfP 2009, 580-581

NJW 2010, 1739-1740

StRR 2009, 442 (red. Leitsatz)

ZAP EN-Nr. 505/2010

ZAP EN-Nr. 0/2010

Hinweis:

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Verbundverfahren:
BVerfG - 14.10.2009 - AZ: 1 BvR 2440/09

Verfahrensgegenstand:

Verfassungsbeschwerden

  1. 1.

    der A... GmbH,
    ...
    gegen

    1. a)

      die Verfügung des Vorsitzenden der 6. Großen Jugendkammer des Landgerichts Ulm vom 8. Oktober 2009 - 6 KLs 41 Js 6865/09 JK -,

    2. b)

      die Mitteilung des Pressesprechers des Landgerichts Ulm vom 6. Oktober 2009,

    3. c)

      die Verfügung des Vorsitzenden der 6. Großen Jugendkammer des Landgerichts Ulm vom 16. September 2009 - 6 KLs 41 Js 6865/09 JK - und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - 1 BvR 2430/09 -,

  2. 2.

    der S... GmbH,
    ...
    gegen

    1. a)

      den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Oktober 2009 - 2 Ws 192/09 -,

    2. b)

      den Nichtabhilfebeschluss des Vorsitzenden der 6. Großen Jugendkammer des Landgerichts Ulm vom 7. Oktober 2009 - 6 KLs 41 Js 6865/09 JK -,

    3. c)

      die Verfügung des Vorsitzenden der 6. Großen Jugendkammer des Landgerichts Ulm vom 16. September 2009 - 6 KLs 41 Js 6865/09 JK - und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - 1 BvR 2440/09

BVerfG, 14.10.2009 - 1 BvR 2430/09

In den Verfahren
...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Präsidenten Papier und
die Richter Eichberger, Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)
am 14. Oktober 2009
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigen sich zugleich die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie haben keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie eine Verletzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte nicht erkennen lassen. Damit erledigen sich zugleich die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

2

Die Beschwerdeführerinnen wenden sich in zulässiger Weise allein gegen die zahlenmäßige Beschränkung der ausnahmsweise zur Hauptverhandlung zugelassenen Pressekorrespondenten. Ungeachtet der Frage, ob beziehungsweise wie weit die Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG oder die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG überhaupt berührt sind, wenn die Fachgerichte eine Ausnahme von einem gesetzlich vorgesehenen Ausschluss der Öffentlichkeit der Verhandlung, der für sich genommen keinen Eingriff in die Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 GG darstellt (vgl. BVerfGE 103, 44 <59 ff.>), in begrenztem Umfang zulassen, lassen die angegriffenen Entscheidungen eine Verletzung der gerügten Grundrechte nicht erkennen. Das vom Vorsitzenden der 6. Großen Jugendkammer des Landgerichts Ulm angeführte gesetzgeberische Ziel, das mit dem generellen Ausschluss der Öffentlichkeit durch § 48 Abs. 1 JGG verfolgt werde, wonach im Strafverfahren gegen jugendliche Angeklagte nicht nur der Schutz deren Persönlichkeitsrechte zu beachten sei, sondern auch aus erzieherischen und jugendpädagogischen Gründen und letztlich auch zur Wahrheitsfindung eine jugendgerechte Kommunikationsatmosphäre (vgl. Ostendorf, Jugendgerichtsgesetz, 8. Aufl. 2009, Grdl. z. §§ 48 - 51, Rn. 3; Eisenberg, Jugendgerichtsgesetz, 13. Aufl. 2009, § 48 Rn. 8) zu schaffen sei, ist geeignet, eine zahlenmäßige Beschränkung auch ausnahmsweise zugelassener Pressekorrespondenten zu rechtfertigen. Die Beurteilung, welche Anzahl Zuhörer im Einzelfall mit diesem Ziel verträglich ist, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Vorsitzende im vorliegenden Fall die Zulassung von höchstens 9 Zuhörern als Höchstgrenze dafür angesehen hat, um die besonderen Anforderungen an die Ausgestaltung eines Strafverfahren gegen jugendliche Täter zu wahren.

3

Dass für die Auswahl oder die Auswahlbedingungen der Korrespondenten verfassungsrechtlich nicht tragfähige Kriterien zugrunde gelegt würden, machen die Beschwerdeführerinnen nicht in substantiierter Weise geltend.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

5

abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Papier
Eichberger
Masing

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