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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 28.09.2009, Az.: 1 BvR 1943/09
Verfassungsmäßigkeit einer Beschränkung der Beschwerdemöglichkeit gegen Entscheidungen der Sozialgerichte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.09.2009
Referenz: JurionRS 2009, 23093
Aktenzeichen: 1 BvR 1943/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

SG Bayreuth - 06.08.2009 - AZ: S 13 AS 793/09 ER

Verfahrensgegenstand:

Verfassungsbeschwerde
des Herrn K...

  1. 1.

    unmittelbar gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 6. August 2009 - S 13 AS 793/09 ER -,

  2. 2.

    mittelbar gegen § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

BVerfG, 28.09.2009 - 1 BvR 1943/09

In dem Verfahren
...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt und
die Richter Gaier, Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)
am 28. September 2009
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht substantiiert begründet (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass er durch die sozialgerichtliche Entscheidung in seinen Grundrechten verletzt sein könnte.

3

Soweit er sich gegen die zum 1. April 2008 eingeführte Beschränkung der Beschwerdemöglichkeit gegen Entscheidungen der Sozialgerichte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für die Fälle, in denen in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG), wendet, setzt er sich nicht damit auseinander, dass das Grundgesetz grundsätzlich einen Instanzenzug nicht garantiert (vgl. BVerfGE 65, 76 <90 f.>[BVerfG 12.07.1983 - 1 BvR 1470/82]; 89, 381 <390>[BVerfG 08.02.1994 - 1 BvR 1237/85]; 92, 365 <410>; 107, 395 <402>; stRspr) und dem Gesetzgeber auch nicht verwehrt, ein bisher nach der jeweiligen Verfahrensordnung statthaftes Rechtsmittel abzuschaffen oder den Zugang zu einem an sich eröffneten Rechtsmittel von neuen einschränkenden Voraussetzungen abhängig zu machen (vgl. BVerfGE 87, 48 <61>). Vor diesem Hintergrund ist § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, so dass die Verfassungsbeschwerde insofern auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg hat.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Hohmann-Dennhardt
Gaier
Kirchhof

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