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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 16.09.2009, Az.: 2 BvR 31/08
Berücksichtigung des Erfolgs einer Verfassungsbeschwerde für die Bemessung des Gegenstandswerts
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.09.2009
Referenz: JurionRS 2009, 22174
Aktenzeichen: 2 BvR 31/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Niedersachsen - 28.04.2004 - AZ: 3 K 316/97

BFH - 30.09.2005 - AZ: VIII B 150/04

Fundstellen:

BFH/NV 2009, 2125

HFR 2010, 72

NJW 2010, 6

NJW 2010, 1191-1192

Verfahrensgegenstand:

Verfassungsbeschwerde

  1. 1.

    der Dr. S... & Partner atypisch stille Gesellschaft (Dr. S... Empfangsbevollmächtigter), bestehend aus

    1. a)

      Dr. S...,

    2. b)

      Dr. M...,

    3. c)

      Dr. A..."

    4. d)

      Herrn H...,

    5. e)

      Frau H...,

    6. f)

      Herrn W...,

    7. g)

      Herrn E...,

    8. h)

      Herrn R...,

    9. i)

      Herrn N...,

    10. j)

      Frau T...,

    11. k)

      Herrn O...,

    12. l)

      Herrn K...,

    13. m)

      Herrn M...,

  2. 2.

    des Dr. S... (1. a) als Gesellschafter,

  3. 3.

    des Dr. A... (1. c) als Gesellschafter,

  4. 4.

    des Herrn O... (1. k) als Gesellschafter, - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Peter Guhl, Schüsselkorb 17/18, 28195 Bremen -

gegen

  1. a)

    den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 30. September 2005 - VIII B 150/04 -,

  2. b)

    das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28. April 2004 - 3 K 316/97 -,

  3. c)

    die Einspruchsbescheide des Finanzamts Osterholz-Scharmbeck vom 1. Juli 1997 - 36/232/09106 -,

  4. d)

    die Feststellungsbescheide des Finanzamts Osterholz-Scharmbeck für 1993 und 1994 - 36/232/09106 -

BVerfG, 16.09.2009 - 2 BvR 31/08

In dem Verfahren
...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
die Richterin Osterloh und
die Richter Mellinghoff, Gerhardt
am 16. September 2009
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Gegenstandswert wird auf 4.000 EUR (in Worten: viertausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Mit Kammerbeschluss vom 31. März 2008 hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer nicht zur Entscheidung angenommen, da die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt waren.

2

Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2009 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführer den Gegenstandswert auf 47.001,49 EUR festzusetzen. Zur Begründung verweist er in seinem Schriftsatz vom 6. August 2009 auf den Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 30. Januar 2006, mit dem der Streitwert des finanzgerichtlichen Verfahrens auf 497.001,49 EUR festgesetzt worden ist. Daran habe sich auch der Streitwert der Verfassungsbeschwerde zu orientieren.

3

1.

Der Gegenstandswert ist im Verfassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht nach § 37 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen und beträgt mindestens 4.000 EUR. Nach § 14 Abs. 1 RVG zu berücksichtigen sind vor allem Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Dagegen kommt dem Festsetzungsantrag im Rahmen der Gegenstandswertfestsetzung nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG nur eine verfahrenseinleitende Bedeutung zu; er ist für die Bestimmung des Gegenstandswerts ebenso wenig binden wie der Streitwert des Ausgangsverfahrens.

4

Bei der von der Kammer nach billigem Ermessen vorzunehmenden Bestimmung des Gegenstandswerts sind die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 79, 357 <361 f.>[BVerfG 28.02.1989 - 1 BvR 1046/85] sowie 365 <366 ff.>) entwickelten Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Danach kommt in objektiver Hinsicht auch dem Erfolg der Verfassungsbeschwerde für die Bemessung des Gegenstandswerts Bedeutung zu. Wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, über sie also nicht inhaltlich befunden, ist es deshalb im Regelfall nicht gerechtfertigt, über den gesetzlichen Mindestwert von 4.000 EUR hinauszugehen (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>[BVerfG 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85]).

5

2.

Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser Regel abzuweichen. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Anhaltspunkte, die es gleichwohl rechtfertigen könnten, für das Verfassungsbeschwerdeverfahren einen über den gesetzlichen Mindestbetrag hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen, sind mit der Antragsbegründung nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Danach kann dahinstehen, ob der Antrag auf eine Festsetzung des Gegenstandswerts in Höhe von 47.001,49 EUR oder in Höhe von 497.001,49 EUR gerichtet ist.

Osterloh
Mellinghoff
Gerhardt

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