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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 07.09.2009, Az.: 2 BvR 890/06
Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde auf 250.000 EUR
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.09.2009
Referenz: JurionRS 2009, 23112
Aktenzeichen: 2 BvR 890/06
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Verfassungsbeschwerde

  1. 1.

    des eingetragenen Vereins Gesetzestreue Jüdische Landes- gemeinde Brandenburg, gesetzlich vertretendurch den Vorstand L., K., N., D. und K.,

  2. 2.

    des Herrn D... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Jens Robbert, Gerlachstraße 39, 14480 Potsdam
    - gegen § 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 11. Januar 2005 zwischen dem Land Brandenburg und der Jüdischen Gemeinde - Land Brandenburg vom 26. April 2005 (GVBl I S. 158)
    in Verbindung mit Artikel 2, Artikel 3, Artikel 5, Artikel 6, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12, Artikel 15 und Artikel 16 Absatz 1 des Vertrages ...
    hier: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes

BVerfG, 07.09.2009 - 2 BvR 890/06

In dem Verfahren
...
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung
der Richterinnen und Richter Vizepräsident Voßkuhle, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt, Landau
am 7. September 2009
beschlossen:

Tenor:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 250.000 EUR (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).

Voßkuhle
Broß
Osterloh
Di Fabio
Mellinghoff
Lübbe-Wolff
Gerhardt Landau

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