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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 31.07.2009, Az.: 1 BvF 3/05
Einstellung des Verfahrens aufgrund der Rücknahme des Antrags zur Verfahrenseinleitung
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 31.07.2009
Referenz: JurionRS 2009, 19164
Aktenzeichen: 1 BvF 3/05
ECLI: [keine Angabe]

Fundstelle:

GuT 2009, 239 (Pressemitteilung)

Verfahrensgegenstand:

Verfassungsrechtliche Prüfung

  1. a)

    dass das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts (LPartÜbarbG) vom 15. Dezember 2004 (BGBl I S. 3396) wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 GG und gegen Art. 3 Abs. 1 GG mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig ist,

  2. b)

    hilfsweise, dass das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 (BGBl I S. 3396) wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG mit dem Grundgesetz unvereinbar ist,

  3. c)

    hilfsweise, dass Art. 2 Nr. 2 LPartÜbarbG (§ 1306 BGB n.F.) wegen Verstoßesgegen Art. 6 Abs. 1 GG mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig ist,

  4. d)

    hilfsweise, dass Art. 1 Nr. 4 Buchstabe b LPartÜbarbG (§ 9 Abs. 7 Satz 2 LPartG n.F.), soweit durch Verweisung auf § 1754 Abs. 1 und 3 BGB der das Kind Annehmende seinen Lebenspartner, der leiblicher Elternteil des Kindes ist, in Bezug auf die Rechtsstellung zum Kind vollständig gleichgestellt wird, wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig ist,

h i e r :
Rücknahme des Antrags und Einstellung des Verfahrens

BVerfG, 31.07.2009 - 1 BvF 3/05

In dem Verfahren
...
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat -
unter Mitwirkung
der Richterin und Richter Präsident Papier, Hohmann-Dennhardt, Bryde, Gaier, Eichberger, Schluckebier, Kirchhof, Masing
am 31. Juli 2009
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Gründe

1

Die Antragstellerin hat den Antrag, durch den das vorliegende Verfahren eingeleitet wurde, mit Schriftsatz vom 8. Juli 2009 zurückgenommen. Das Verfahren ist einzustellen, da Gründe des öffentlichen Interesses für eine Fortführung nicht gegeben sind (vgl. BVerfGE 8, 183 <184> [BVerfG 22.09.1958 - 1 BvF 3/52]; 25, 308 <309>; 76, 99 f. [BVerfG 16.06.1987 - 1 BvR 1113/86]; 87, 152 <153> [BVerfG 23.09.1992 - 1 BvR 720/90]; 115, 394 <395>).

Papier
Hohmann-Dennhardt
Bryde
Gaier
Eichberger
Schluckebier
Kirchhof
Masing

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