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Bundessozialgericht
Beschl. v. 21.07.2016, Az.: B 14 KG 3/16 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.07.2016
Referenz: JurionRS 2016, 22169
Aktenzeichen: B 14 KG 3/16 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hessen - 15.04.2016 - AZ: L 7 BK 1/12

SG Frankfurt/Main - AZ: S 2 KG 37/07

BSG, 21.07.2016 - B 14 KG 3/16 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 KG 3/16 B

L 7 BK 1/12 (Hessisches LSG)

S 2 KG 37/07 (SG Frankfurt am Main)

........................,

Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesagentur für Arbeit - Familienkasse -,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 21. Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie den Richter Prof. Dr. B e c k e r und die Richterin H a n n a p p e l

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 15. April 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der PKH-Antrag der Klägerin für eine Nichtzulassungsbeschwerde war abzulehnen, weil ungeachtet der Frage der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a SGG iVm § 114 ZPO). Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die von der Klägerin angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen. Dazu müsste einer der drei in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - mit Erfolg geltend gemacht werden können, denn nur diese in Bezug genommenen Gründe können zur Zulassung der Revision führen.

2

Die Klägerin begründet ihren PKH-Antrag im Wesentlichen damit, dass sie zu Unrecht keinen Kinderzuschlag nach dem BKGG erhalten habe, weil die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten, das Gericht dabei aber ihre Situation als schwerbehinderte alleinerziehende Mutter von zwei 1994 und 1998 geborenen Kindern nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt habe. Aus diesem Vortrag der Klägerin und unter Heranziehung der Verfahrensakten ist das Vorliegen eines der in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründe für die Zulassung der Revision bei der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffs (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, XI. Kap, RdNr 70) nicht auszumachen.

3

Das Urteil des LSG lässt weder Fragen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) erkennen, die im vorliegenden Verfahren klärungsbedürftig und klärungsfähig sein könnten noch ist ersichtlich, dass das LSG Rechtssätze aufgestellt hat, die von der Rechtsprechung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweichen und auf dieser Abweichung beruhen, sodass auch eine Zulassung wegen Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG nicht in Betracht kommt.

4

Es ist auch kein Verfahrensmangel erkennbar, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Insbesondere bezieht sich - wie sich aus den Ausführungen der Klägerin ergibt - ihre Rüge mangelnder Aufklärung des Sachverhalts (§ 103 SGG) auf die in der Vergangenheit entschiedenen Verfahren, die die Klägerin unter Ziffern 1 bis 17 aufgelistet hat. Abgesehen davon, dass nicht deutlich gemacht wird, inwiefern sich die für die Vergangenheit erhobenen Rügen auch auf das vorliegende Verfahren beziehen sollen, sind aber auch keine Tatsachen vorgetragen worden oder ersichtlich, die den gerügten Verfahrensmangel begründen könnten.

5

Die von der Klägerin persönlich eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG), worauf die Klägerin sowohl in der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung des LSG sowie durch Schreiben der Geschäftsstelle des BSG vom 10.5.2016 hingewiesen worden ist.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Hannappel

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