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Bundessozialgericht
Beschl. v. 01.06.2016, Az.: B 1 KR 19/16 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.06.2016
Referenz: JurionRS 2016, 18179
Aktenzeichen: B 1 KR 19/16 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Rheinland-Pfalz - 18.02.2016 - AZ: L 5 KR 226/15

BSG, 01.06.2016 - B 1 KR 19/16 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 1 KR 19/16 B

L 5 KR 226/15 (LSG Rheinland-Pfalz)

S 14 KR 367/14 (SG Mainz)

...............................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

AOK Rheinland-Pfalz/Saarland - Die Gesundheitskasse,

Virchowstraße 30, 67304 Eisenberg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 1. Juni 2016 durch den Richter Prof. Dr. H a u c k als Vorsitzenden, die Richter C o s e r i u und Dr. E s t e l m a n n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Februar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 18.2.2016 mit einem am 2.3.2016 eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 8.4.2016 haben die Prozessbevollmächtigten das Mandat niedergelegt. Der Senat hat die Klägerin hierüber mit Schreiben vom 11.4.2016 informiert und darauf hingewiesen, dass eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten erforderlich und eine Verlängerung der Frist zur Begründung der Beschwerde über den 27.5.2016 hinaus nicht möglich ist (§ 160a Abs 2 S 2 SGG). Eine Vertretung durch andere Prozessbevollmächtigte ist nicht erfolgt.

2

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der bis zum 27.5.2016 verlängerten Begründungsfrist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 S 1 und 2 SGG). Die Beschwerde musste daher in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss verworfen werden (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Hauck
Coseriu
Dr. Estelmann

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