Beschl. v. 25.05.2016, Az.: B 5 RS 27/16 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Sachsen-Anhalt - 25.02.2016 - AZ: L 3 RS 2/12
SG Magdeburg - AZ: S 15 R 430/08
BSG, 25.05.2016 - B 5 RS 27/16 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 5 RS 27/16 B
L 3 RS 2/12 (LSG Sachsen-Anhalt)
S 15 R 430/08 (SG Magdeburg)
.......................,
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
Deutsche Rentenversicherung Bund
- Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme -,
Hirschberger Straße 4, 10317 Berlin,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 25. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richterin Dr. G ü n n i k e r und den Richter Dr. K o l o c z e k
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 25. Februar 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 25.2.2016, ihm zugestellt am 5.4.2016, mit einem von ihm selbst verfassten und unterzeichneten Schreiben vom 3.5.2016, beim BSG eingegangen am 4.5.2016, Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Der Kläger kann, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG).
Das Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb ohne inhaltliche Prüfung durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dr. Berchtold
Dr. Günniker
Dr. Koloczek
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