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Bundessozialgericht
Beschl. v. 24.05.2016, Az.: B 11 AL 33/16 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.05.2016
Referenz: JurionRS 2016, 18178
Aktenzeichen: B 11 AL 33/16 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 10.03.2016 - AZ: L 9 AL 3/16

SG Düsseldorf - AZ: S 32 AL 221/14

BSG, 24.05.2016 - B 11 AL 33/16 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 11 AL 33/16 B

L 9 AL 3/16 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 32 AL 221/14 (SG Düsseldorf)

........................................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 24. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterin B e h r e n d und den Richter S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. März 2016 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Düsseldorf vom 9.12.2015 zurückgewiesen (Urteil vom 10.3.2016). Gegen diese Entscheidung hat der Kläger persönlich mit einem an das BSG gerichteten Schreiben vom 7.4.2016 "Beschwerde gem. § 17a Abs. 3, 4 GVG" eingelegt.

2

Die vom Kläger erhobene Beschwerde ist unzulässig; sie entspricht jedenfalls nicht der gesetzlichen Form. Sie kann beim BSG wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils sowie mit Schreiben vom 19.4.2016 ausdrücklich hingewiesen worden. Die Entscheidung ergeht gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Behrend
Söhngen

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