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Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.05.2016, Az.: B 5 R 102/16 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.05.2016
Referenz: JurionRS 2016, 18583
Aktenzeichen: B 5 R 102/16 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 29.02.2016 - AZ: L 10 R 157/15

SG Karlsruhe - AZ: S 16 R 495/12

BSG, 23.05.2016 - B 5 R 102/16 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 5 R 102/16 B

L 10 R 157/15 (LSG Baden-Württemberg)

S 16 R 495/12 (SG Karlsruhe)

..................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigter: ............................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg,

Gartenstraße 105, 76135 Karlsruhe,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 23. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richterin Dr. G ü n n i k e r und den Richter Dr. K o l o c z e k

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. Februar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Beschluss vom 29.2.2016 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf Verfahrensmängel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

4

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

5

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

6

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Beschlusses besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

7

Die Klägerin macht eine Verletzung der tatrichterlichen Sachaufklärungspflicht iS von § 103 SGG geltend.

8

Hierzu trägt sie vor: Das LSG hätte im Hinblick auf die - in der Beschwerdebegründung dargelegten - Inkonsistenzen im orthopädischen Gutachten Dr. R. weitere Ermittlungen anstellen und insbesondere zur Abklärung ihrer Wegefähigkeit ein weiteres ergänzendes Gutachten einholen müssen. Zudem wäre das Berufungsgericht verpflichtet gewesen, die Einschränkung ihrer Leistungsfähigkeit, die sich aus der Chronifizierung ihrer somatoformen Schmerzstörung ergebe und in dem Gutachten Dr. R. nicht ausreichend Niederschlag gefunden habe, durch eine ergänzende Begutachtung aufzuklären. Darüber hinaus hätte das LSG angesichts ihrer Leiden - chronische Depressionen, chronifizierte Schmerzstörung, Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit - ein psychologisches Gutachten einschließlich psychologischer Testverfahren in Auftrag geben müssen, um zu klären, ob und inwieweit sie, die Klägerin, noch in der Lage sei, sich auf eine neue Arbeitstätigkeit umzustellen und sich entsprechend anzupassen.

9

Mit diesem Vorbringen ist eine Verletzung des § 103 SGG nicht schlüssig bezeichnet.

10

Die Klägerin hat bereits nicht aufgezeigt, vor dem LSG entsprechende (prozessordnungsgemäße) Beweisanträge gestellt zu haben. Zwar muss ein Kläger im Berufungsverfahren zur Erreichung einer sachgerechten Entscheidung seines Rechtsstreits zunächst keine Beweisanträge stellen. Vertraut er aber auf eine Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen und unterlässt er deshalb Beweisanträge bzw hält diese nicht aufrecht, kann er später im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht geltend machen, das LSG habe gesetzeswidrig gehandelt (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 127). Dies wäre mit den Vorgaben des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nicht vereinbar, nach dem eine Nichtzulassungsbeschwerde auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden kann, wenn der Beschwerdeführer einen Beweisantrag gestellt hat, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

11

Soweit die Klägerin ferner die Beweiswürdigung des LSG als unzureichend rügt, ist sie darauf hinzuweisen, dass mit einer Nichtzulassungsbeschwerde eine Verletzung des § 128 Abs 1 S 1 SGG nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nicht geltend gemacht werden kann.

12

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

13

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.

Dr. Berchtold
Dr. Günniker
Dr. Koloczek

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