Beschl. v. 23.05.2016, Az.: B 11 AL 16/16 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Rheinland-Pfalz - 18.12.2015 - AZ: L 1 AL 51/13
SG Trier - AZ: S 1 AL 65/11
BSG, 23.05.2016 - B 11 AL 16/16 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 11 AL 16/16 B
L 1 AL 51/13 (LSG Rheinland-Pfalz)
S 1 AL 65/11 (SG Trier)
........................................,
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
Bundesagentur für Arbeit,
Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 23. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterin B e h r e n d und den Richter S ö h n g e n
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG Rheinland-Pfalz hat der Kläger durch seine früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 21.4.2016 mitgeteilt, dass sie die Vertretung niedergelegt haben.
Das Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). Nach § 160a Abs 2 S 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 29.4.2016 verlängerten Frist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten begründet werden müssen. Dies ist nicht geschehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Prof. Dr. Voelzke
Behrend
Söhngen
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