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Bundessozialgericht
Beschl. v. 20.05.2016, Az.: B 13 R 65/16 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.05.2016
Referenz: JurionRS 2016, 18442
Aktenzeichen: B 13 R 65/16 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen - 02.02.2016 - AZ: L 5 R 241/13

SG Chemnitz - AZ: S 9 R 307/10

BSG, 20.05.2016 - B 13 R 65/16 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 65/16 B

L 5 R 241/13 (Sächsisches LSG)

S 9 R 307/10 (SG Chemnitz)

......................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: ............................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 20. Mai 2016 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und G a s s e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 2. Februar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 2.2.2016 hat das Sächsische Landessozialgericht (LSG) einen Anspruch der Klägerin auf Berechnung ihrer Altersrente unter Berücksichtigung eines Steigerungsbetrags von 1,5 % gemäß der Verordnung über die Erhöhung der vor dem 1.7.1974 festgesetzten Renten für langjährig beschäftigte Mitarbeiter des Gesundheits- und Sozialwesens vom 4.4.1974 (GBl der DDR Teil I S 231) bzw gemäß §§ 46, 47 der Rentenverordnung vom 23.11.1979 (GBl der DDR Teil I S 401) verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde eingelegt und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht. Sie hält die Rechtsfrage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob die rentenrechtlichen Vorschriften der DDR weiter Wirkungskraft beanspruchen können. Sie behauptet, die Rechtsfrage sei klärungsbedürftig; sie sei weder vom Bundessozialgericht (BSG) noch von den Tatsachengerichten der Sozialgerichtsbarkeit entschieden und ihre Beantwortung ergebe sich auch nicht zweifelsfrei aus den Gesetzen. In vorhandenen höchstrichterlichen Entscheidungen sei "keine Bewertung zum Inhalt des Einigungsvertrages vom 31.08.1990 für das Beitrittsgebiet" erfolgt.

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Weise dargelegt worden.

3

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss die Beschwerdebegründung mithin eine konkrete, aus sich heraus verständliche Rechtsfrage aufwerfen, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung vom 31.3.2016 nicht.

4

Die Klägerin formuliert bereits keine aus sich heraus verständliche Rechtsfrage. Die pauschale Frage, ob "die rentenrechtlichen Vorschriften der DDR weiter Wirkungskraft beanspruchen können", lässt nicht hinreichend erkennen, welche Vorschrift(en) die Klägerin zum Gegenstand einer rechtsgrundsätzlichen Klärung machen will. Unklar ist auch, welche - weiterbestehende - Rechtswirkung sie einer konkreten Norm zumessen möchte. Darüber hinaus zeigt sie nicht hinreichend auf, dass die aufgeworfene Rechtsfrage höchstrichterlich nicht geklärt ist. Dazu reicht es nicht aus, sich auf Rechtsprechung des BSG und anderer Sozialgerichte zu beziehen; gerade hinsichtlich der Fortgeltung früherer Vorschriften des Rechts der DDR hätte sie Veranlassung gehabt, sich (auch) intensiv mit Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinanderzusetzen. Überdies reicht es nicht aus, lediglich die - bereits vom LSG angeführte - höchstrichterliche Rechtsprechung nach deren Entscheidungsdatum und Aktenzeichen wiederholend zu zitieren und zu behaupten, in diesen Entscheidungen werde keine Bewertung des Inhalts des Einigungsvertrags vorgenommen. Vielmehr hätte eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der genannten Rechtsprechung erfolgen und herausgearbeitet werden müssen, dass und warum sich diesen Entscheidungen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage entnehmen lassen.

5

Dass die Klägerin die Entscheidung des LSG in der Sache für verfehlt hält, eröffnet die Revisionsinstanz nicht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 67).

6

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

7

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Gasser

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