Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.05.2016, Az.: B 8 SO 135/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.05.2016
Referenz: JurionRS 2016, 17798
Aktenzeichen: B 8 SO 135/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hessen - 29.04.2015 - AZ: L 4 SO 331/12

SG Gießen - AZ: S 18 SO 158/12

BSG, 18.05.2016 - B 8 SO 135/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 135/15 B

L 4 SO 331/12 (Hessisches LSG)

S 18 SO 158/12 ua (SG Gießen)

..........................................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter: ..........................................,

gegen

Wetteraukreis,

Europaplatz, 61169 Friedberg,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Im Streit sind höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).

2

Der Kläger bezieht Grundsicherungsleistungen vom Beklagten. Nachdem der zunächst für ihn wegen Prozessunfähigkeit als besonderer Vertreter bestellte Rechtsanwalt L. im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Hessischen Landessozialgericht (LSG) am 28.1.2015 sein Amt "niedergelegt" hatte, bestellte dieses S. P. als neuen besonderen Vertreter (Beschluss vom 17.4.2015). Dieser erklärte, er genehmige die bisherige Prozessführung des Klägers und schließe sich den gestellten Anträgen des Klägers mit Ausnahme eines Befangenheitsantrags an; er stimme der Fortführung des Verfahrens ohne weitere mündliche Verhandlung zu (Schreiben vom 24.4.2015).

3

Daraufhin hat das LSG die Berufungen des Klägers gegen die Urteile des Sozialgerichts (SG) Gießen vom 27.3.2012 und 13.8.2012 sowie gegen die Gerichtsbescheide des SG vom 24.7.2012, 1. und 4.10.2012 zurückgewiesen (Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 29.4.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ua ausgeführt, eine abweichende Festsetzung des Regelsatzes für die durch privatärztliche Rezepte verordneten Medikamente komme nicht in Betracht. Die vom Kläger eingenommenen Medikamente seien zwar nicht vom Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst, entweder weil es sich um verschreibungspflichtige handele, die aus unterschiedlichen Gründen außerhalb des anerkannten Indikationsbereichs verordnet worden seien, oder weil es sich um nicht verschreibungspflichtige Medikamente handele, die keine oder eine für den Kläger nicht zutreffende Ausnahmeindikation erfahren hätten und nur wegen leichter Gesundheitsstörungen oder zur Verbesserung des Wohlbefindens verordnet worden seien. Nach den Gesamtumständen sei aber keine gesundheitliche Situation ersichtlich, die nicht im Rahmen des Leistungsprogramms der gesetzlichen Krankenversicherung ausreichend behandelt werden könne. Im Übrigen bestünden Zweifel an der zutreffenden und sachgerechten Medikation des Klägers.

4

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger Verfahrensfehler geltend. Das LSG habe seine Fürsorgepflicht verletzt, die ihm dem Kläger gegenüber zur Wahrung seiner prozessualen Rechte oblägen. Es habe nämlich darauf zu achten, dass sich die Maßnahmen eines besonderen Vertreters im Rahmen der einem Prozessunfähigen gegenüber bestehenden Pflichten hielten. Der für ihn bestellte besondere Vertreter habe aber gegen seinen mehrfach ausdrücklich geäußerten Willen das Einverständnis zu einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt. Dies habe seinem wohlverstandenen Interesse widersprochen. Denn dadurch habe er die Möglichkeit verloren, die von ihm eingeforderte weitere Sachverhaltsaufklärung durch die Stellung von Beweisanträgen zu erzwingen. Ein wirksames Einverständnis des besonderen Vertreters zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung liege deshalb nicht vor. Es sei nicht auszuschließen, dass das Urteil nach einer mündlichen Verhandlung anders ausgefallen wäre. Es könne nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass das LSG bei Durchführung der angeregten Anhörung seiner Ärzte und der eventuellen Einholung eines Sachverständigengutachtens zu anderen medizinischen Wertungen und damit zu einer anderen Entscheidung hinsichtlich der Erhöhung des Regelsatzes gelangt wäre.

5

Zudem habe das LSG § 128 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verletzt. Das LSG habe seine Rechtsauffassung dargelegt, wann trotz des grundsätzlichen Vorrangs von Leistungsansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) eine Regelsatzerhöhung in Betracht komme; diese Rechtsausführungen seien auch nach seiner Auffassung im Hinblick auf die Regelung des § 128 Abs 1 Satz 2 SGG unbedenklich. Das LSG habe sodann aber die medizinische Notwendigkeit einzelner Medikamente beurteilt, wozu ihm jedoch die Sachkunde fehle. Zwar sei durch das Bundessozialgericht (BSG) bereits entschieden, dass Erkenntnisse zum Wirkungsbereich von Medikamenten als allgemeingültige Tatsachen anzusehen seien. Dies betreffe aber nicht die Beurteilung der medizinischen Bedeutung der Medikamente an sich; Entsprechendes gelte für den Indikationsbereich. Wenn das LSG weiter ausführe, dass nach den Gesamtumständen keine gesundheitliche Situation des Klägers ersichtlich sei, die nicht im Rahmen des Leistungsprogramms der gesetzlichen Krankenversicherung ausreichend behandelt werden könne, nehme es "erkennbar auf seine Ausführungen auf Seiten 37 unten und Seite 38 des Urteilsabdrucks Bezug", worin es Zweifel an der zutreffenden Medikation geäußert habe. Hätte das LSG seine Pflicht zur ausreichenden Begründung seines Urteils nach § 128 Abs 1 Satz 2 SGG ernst genommen, hätte es sich zu weiteren medizinischen Sachverhaltsermittlungen veranlasst sehen können, die zu einem anderen Ergebnis hätten führen können.

II

6

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet worden ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.

7

Wird das Vorliegen eines Verfahrensmangels geltend gemacht, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels wie bei einer Verfahrensrüge innerhalb einer zugelassenen Revision zunächst die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargelegt werden (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34 und 36; vgl auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist die Darlegung zu verlangen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14 und 36), es sei denn, es werden - was hier allerdings nicht der Fall ist - absolute Revisionsgründe gerügt, bei denen gemäß § 202 SGG iVm § 547 Zivilprozessordnung der Einfluss auf die Entscheidung unwiderlegbar vermutet wird (BSGE 4, 281, 288; BSG SozR 1500 § 136 Nr 8).

8

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung hinsichtlich des geltend gemachten Verstoßes des LSG gegen § 128 Abs 1 Satz 2 SGG nicht. Danach sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. § 128 Abs 1 Satz 2 SGG konkretisiert die Regelung des § 136 Abs 1 Nr 6 SGG, wonach das Urteil Entscheidungsgründe enthält, und regelt den Umfang des in der Entscheidung zu erörternden Streitstoffs (vgl hierzu BSG, Beschluss vom 5.4.2006 - B 12 KR 9/05 B). Das Gericht muss insoweit seinen rechtlichen Prüfungsmaßstab offenlegen und in tatsächlicher Hinsicht angeben, von welchem Sachverhalt es ausgeht. Wenn es das Urteil auch auf eigene Sachkunde gestützt hat, muss es in den Entscheidungsgründen darlegen, worauf diese Sachkunde beruht (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 128 RdNr 16 mwN).

9

Es kann dahinstehen, ob das LSG tatsächlich eigene medizinische Sachkunde verwendet hat, wie der Kläger behauptet, oder ob es sich lediglich um eine - zulässige - Zusammenfassung allgemeinkundiger Tatsachen handelt. Denn jedenfalls fehlt es an schlüssigen Darlegungen zum Beruhenkönnen der Entscheidung auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel. Wenn der Kläger ausführt, das Urteil hätte anders ausfallen können, hätte das LSG seiner Begründungspflicht nach § 128 Abs 1 Satz 2 SGG genügt, weil es dann in weitere Sachverhaltsermittlungen eingetreten wäre, fehlt an einer nachvollziehbaren Begründung, inwieweit die angeblich fehlende Begründung die bereits ergangene Entscheidung in irgendeiner Art noch hätte beeinflussen können. Nur darauf kommt es aber für die Frage des Beruhenkönnens an. Wenn der Kläger insoweit geltend macht, das LSG hätte im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht noch weitere Ermittlungen vornehmen müssen, die dann zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung der Notwendigkeit einer Regelsatzerhöhung geführt hätten, rügt der Kläger letztlich nur einen Verstoß gegen § 103 SGG (Grundsatz der Amtsermittlung). Auf die Rüge der Verletzung des § 103 SGG kann ein Verfahrensmangel allerdings nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 2. Halbsatz SGG). Dass er einen solchen gestellt hat, behauptet der Kläger nicht einmal. Die Voraussetzungen für die Rüge eines Verstoßes gegen § 103 SGG können aber nicht durch die Rüge eines Verstoßes gegen § 128 Abs 1 Satz 2 SGG umgangen werden.

10

Auch ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Gerichts (vgl dazu BSG, Beschluss vom 14.11.2013 - B 9 SB 84/12 B) ist nicht schlüssig dargelegt, wenn geltend gemacht wird, der prozessunfähige Kläger selbst sei nicht mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden gewesen. Es kann dahinstehen, ob ein solcher Verfahrensfehler im vorliegenden Fall überhaupt schlüssig gerügt wird; dies wäre möglicherweise nur denkbar, obläge dem Gericht die (Fürsorge-)Pflicht, bei einem besonderen Vertreter, nachdem dieser wirksam das Einverständnis mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt hat, nachzufragen, ob er daran festhalte. Denn jedenfalls sind sachliche Anknüpfungspunkte, die einen derartigen Verstoß begründen könnten, nicht dargelegt. Es genügt nicht der Vortrag, der Prozessunfähige habe auf einer mündlichen Verhandlung bestanden. Allein der (abweichende) Wille eines Prozessunfähigen macht die Einverständniserklärung seines besonderen Vertreters weder pflichtwidrig noch unwirksam, dies gilt umso mehr, dann nicht, wenn bereits eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Klägers und des früheren besonderen Vertreters durchgeführt worden war und der danach neu bestellte besondere Vertreter alle Sachanträge des Klägers genehmigt hat. Wenn der Kläger weiter vorträgt, er hätte in der mündlichen Verhandlung Beweisanregungen formulieren können, hätte es nicht nur einer Auseinandersetzung damit bedurft, ob ein Prozessunfähiger überhaupt zu wirksamen Anträgen oder Anregungen in der Lage ist, sondern auch eines Eingehens darauf, dass der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers dessen "Anträge" auf Anhörung von Ärzten und Sachverständigen bereits an das LSG weitergeleitet hatte, der besondere Vertreter auf Nachfrage des LSG, ob diese als (kostenpflichtige) Anträge nach § 109 SGG anzusehen seien, im Hinblick auf das Kostenrisiko und die Bedürftigkeit des Klägers aber erklärt hatte, die Anträge seien nicht als solche nach § 109 SGG anzusehen.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Eicher
Krauß
Siefert

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.