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Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.05.2016, Az.: B 7 AY 1/16 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.05.2016
Referenz: JurionRS 2016, 17932
Aktenzeichen: B 7 AY 1/16 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 28.04.2016 - AZ: L 15 AY 22/16 B ER

BSG, 18.05.2016 - B 7 AY 1/16 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 7 AY 1/16 S

L 15 AY 22/16 B ER (LSG Berlin-Brandenburg)

S 92 AY 7/16 ER (SG Berlin)

1. ....................................,

2. ....................................,

Antragstellerinnen und Beschwerdeführerinnen,

gegen

Land Berlin,

Sächsische Straße 28, 10707 Berlin,

Antragsgegner und Beschwerdegegner.

Der 7. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden der Antragstellerinnen gegen die Nichtzulassung der Beschwerde im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. April 2016 werden als unzulässig verworfen.

Die Anträge der Antragstellerinnen, ihnen für das Verfahren der Beschwerde gegen den bezeichneten Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten der Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat die Beschwerden der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Berlin vom 4.4.2016 (einstweiliger Rechtsschutz) als unbegründet zurückgewiesen; dabei hat es darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist (Beschluss vom 28.4.2016). Die Antragstellerinnen haben bei der Rechtsantragstelle des SG Berlin Nichtzulassungsbeschwerde zur Niederschrift eingelegt, die an das Bundessozialgericht (BSG) weitergeleitet wurde, und zugleich beantragt, ihnen Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren gegen den Beschluss des LSG vom 28.4.2016 zu bewilligen.

2

Die Beschwerden der Antragstellerinnen sind bereits unstatthaft. Der Beschluss des LSG vom 28.4.2016 ist, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, nicht mit der Beschwerde an das BSG - auch nicht mit dem Ziel der Zulassung einer Beschwerde - anfechtbar. Den Antragstellerinnen steht deshalb auch keine PKH zu; denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG], § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]). Damit entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 121 ZPO). Die Verwerfung der Beschwerden der Antragstellerinnen erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Eicher
Krauß
Siefert

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